Rn. 160d

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Besteht eine Verpflichtung zur Führung von Büchern, kommt der LuF dieser Verpflichtung aber nicht nach, ist der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs 1 EStG zu schätzen (§ 162 AO). Gleiches gilt für LuF, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, aber gleichzeitig auch nicht mehr die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG erfüllen, wenn sie weder Bücher führen noch ihre BE und BA aufzeichnen. Hat ein derartiger LuF allerdings einmal die BE und BA aufgezeichnet und führt er diese Aufzeichnungen lediglich nicht mehr fort, ist der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs 3 EStG zu schätzen.

Wegen der Einzelheiten zur Schätzung des Gewinns nachstehend s Rn 172ff.

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