Rn. 291b

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Will der einen luf Betrieb führende StPfl wegen dessen ertragsteuerlicher Beurteilung für die Zukunft finanzielle Planungssicherheit erlangen, bietet die FinVerw hierfür grundsätzlich das Instrument der sog verbindlichen Auskunft an (geregelt in § 89 AO sowie in der Steuer-Auskunfts-VO v 30.11.2007, BGBl I 2007, 2783). Die hierfür gestellten Anforderungen sind bzgl der ertragsteuerlichen Beurteilung eines von der Liebhaberei bedrohten Betriebs aber grundsätzlich nicht erfüllt, weil

  • zum einen zum Antragszeitpunkt nur geplante Sachverhalte, nicht aber bereits bestehende Tatbestände einer verbindlichen Auskunft zugänglich sind, u
  • zum Zweiten, weil eine Prüfung der Frage, ob der Betrieb jemals in die Gewinnzone gelangt, dem Bereich der Steuersparmodelle zugerechnet wird, für die eine verbindliche Auskunft grundsätzlich abgelehnt wird (OFD Han v 29.03.1993, S 0430–3 – StH 321).

Eine verbindliche Zusage nach einer Außenprüfung (§§ 204207 AO) des Inhalts, dass eine Einkunftserzielungsabsicht auch für die Zukunft vorliegen soll, verbietet sich schon deshalb, weil die Liebhaberei später eintreten bzw wegfallen kann u sich die zukünftigen Umstände vom geprüften Sachverhalt unterscheiden können (Becker, INF 2001, 487 Tz 1.4).

Dagegen ist eine sog tatsächliche Verständigung zwischen dem StPfl u dem FA über das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch für den Fall, dass sie mehrere Regelungsgegenstände umfasst (sog "Paketlösung"); bei einer derartigen Paketlösung ist allerdings zu beachten, dass die Unwirksamkeit auch nur eines Regelungsgegenstands zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung führt (BFH v 20.09.2007, BFH/NV 2008, 532).

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