Rn. 168
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Sowohl die Feststellung als auch die Mitteilung stellen jeweils für sich gesehen einen VA iSd § 118 AO dar (BFH v 23.06.1983, BStBl II 1983, 768); werden sie miteinander verbunden (wie regelmäßig der Fall), bilden sie einen einheitlichen, mit dem Rechtsbehelf "Einspruch" anfechtbaren VA. Da der Einspruch die Buchführungspflicht nicht außer Kraft setzt, ist zugleich mit dem Einspruch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gem § 361 Abs 2 AO zu stellen. Verliert allerdings der LuF in einem späteren Hauptsacheverfahren, ist das FA gehalten, den Gewinn schätzen, falls der LuF tatsächlich keine Bücher geführt hat.
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