Rn. 144c

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Zur dritten Gruppe gehören zugekaufte fremde Erzeugnisse, die nicht den Betriebsmitteln (s Rn 144a) oder den luf Erzeugnissen (s Rn 144b) zuzuordnen sind. Als fremde Erzeugnisse gelten danach solche für die Weiterveräußerung zugekauften Erzeugnisse, die nicht im eigenen Betrieb im Wege des Erzeugungsprozesses bearbeitet werden und die nach der Verkehrsauffassung noch als luf Produkte zu qualifizieren sind (R 15.5 Abs 5 S 7 EStR 2012). Dazu gehören auch Handelswaren zur Vervollständigung einer für die Art des Erzeugungsbetriebs üblichen Produktpalette.

Der Verkauf dieser Zukaufsware gilt unabhängig davon, ob sie ein luf Erzeugnis oder ein gewerbliches Erzeugnis darstellen, als gewerblicher Umsatz, weil die dieser Gruppe zuzuordnenden Zukäufe ausschließlich dem Wiederverkauf dienen. Der LuF wird insoweit grundsätzlich einem gewerblichen Händler gleichgestellt. Damit diese (an sich gewerbliche) Handelstätigkeit ausnahmsweise noch im Rahmen eines luf Betriebs erfolgen kann, dürfen letztendlich Umsätze mit diesen Wiederverkaufswaren bestimmte Umsatzanteile am Gesamtbetrieb nicht übersteigen (vgl R 15.5 Abs 11 S 1 EStR 2012 mit der relativen 1/3- bzw absoluten 51 500-EUR-Grenze).

 

Beispiel:

Landwirt Huber ist Ackerbauer und erzeugt daneben auch Spargel, den er sowohl über den Großhandel als auch über seinen Hofladen und diverse Marktstände in der näheren und weiteren Umgebung vermarktet. Weil die Eigenerzeugung nicht ausreicht, kauft Huber auch Spargel zu (jedes Wj rund 40 000 EUR). Der Umsatz des luf Betriebs beträgt 400 000 EUR, davon entfällt auf den zugekauften Spargel rund 60 000 EUR.

Der Verkauf des Getreides sowie des eigenerzeugten Spargels stellt – unabhängig vom Absatzweg (Großhandel, Hofladen, Marktstand usw) – immer eine luf Urproduktion dar.

Dagegen ist der Verkauf des zugekauften Spargels grundsätzlich gewerblich (weil die betragsmäßige Grenze von 51 500 EUR überschritten ist; sowohl die relative als auch die absolute Umsatzgrenze erstreckt sich nach Auffassung der FinVerw auf den Betrieb als Ganzes und nicht auf die einzelne Vermarktungseinrichtung).

Im Beispielsfall kommen die Grundsätze des allmählichen Strukturwandels zur Anwendung, sodass eine gewerbliche Betätigung mit dem zugekauften Spargel frühestens nach 3 Jahren im 4. Wj eintritt.

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