Rn. 166

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Die Gewinngrenze beträgt für nach dem 31.12.2016 beginnende Wj 60 000 EUR (vorher: 50 000 EUR). Maßgeblich ist grundsätzlich der bei der ESt-Veranlagung bzw im Gewinnfeststellungsbescheid erfasste Gewinn des Kj, mit der Folge, dass die entsprechend § 4 Abs 2 Nr 1 S 1 EStG zeitanteilig aufzuteilenden Gewinne von zwei Wj zu berücksichtigen sind.

Soweit Teilflächen verpachtet sind, sind die Pachteinnahmen sowohl in die Gewinn- als auch Umsatzgrenze einzubeziehen.

Erhöhte Absetzungen o Sonderabschreibungen sind bei der Prüfung der Frage, ob die Gewinngrenze überschritten ist, nicht zu berücksichtigen (§ 7a Abs 6 EStG); dies gilt allerdings nur hinsichtlich des eine Normal-AfA übersteigenden Teils. Entsprechendes gilt für die Zuführungs- und Auflösungsbeträge nach § 3 ForstschAusglG (§ 3 Abs 5 ForstschAusglG). Demgegenüber brauchen steuerfreie Rücklagen (§ 6b EStG, Rücklage für Ersatzbeschaffung) bzw der IAB nach § 7g Abs 1 EStG nicht hinzugerechnet werden, weil § 7a Abs 6 EStG für sie nicht gilt.

Der in einem bestandskräftigen Steuer- bzw Feststellungsbescheid enthaltene Gewinn ist auch dann maßgeblich, wenn er geschätzt worden ist o unrichtig sein sollte (BFH v 14.11.1985, BFH/NV 1986, 252).

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