Rn. 194

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Die eiserne Verpachtung ist zivilrechtlich in § 582a BGB geregelt (Inventarübernahme zum Schätzwert). Danach übernimmt der Pächter das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung der Pacht zum Schätzwert zurückzugeben. Den Schätzwerten sind jeweils die Preise im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen (§ 582a Abs 3 S 4 BGB). Die eisern verpachteten WG bleiben zivilrechtlich im Eigentum des Verpächters. Der Pächter hat nach § 582a Abs 2 S 1 BGB die übergebenen Inventarstücke in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten (durch Pflege u laufende Unterhaltung der auf der auf der Pachtsache befindlichen Gebäude, Anlagen u Einrichtungen, der Wege, Gräben, Einfriedungen u Dränagen usw). Dies beinhaltet auch den Ersatz unbrauchbar gewordener Inventarstücke, die dann aber ebenfalls in das Eigentum des Verpächters eingehen.

Darüber hinaus kann selbstverständlich abweichend vom Norminhalt des BGB vereinbart werden, dass der Pächter auch für außergewöhnliche Instandhaltungsmaßnahmen u Ausbesserungen aufzukommen hat (zB neues Dach bzw neue Fenster). Schafft der Pächter Inventar an, welches für eine ordnungsgemäße Wirtschaft nicht erforderlich o zu wertvoll ist (sog Überinventar), so geht dieses zwar grundsätzlich ebenfalls in das Eigentum des Verpächters ein; es wird allerdings bei Pachtende zu Inventar des Pächters, wenn der Verpächter die Übernahme dieser Inventarstücke ablehnt (§ 582a Abs 2 S 2 BGB).

 

Rn. 194a

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Inventar iSd § 582a BGB ist das dem luf Betrieb dienende Gerät u Vieh, die landw Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft erforderlich sind, u der vorhandene, auf dem Gut gewonnene Dünger, nicht dagegen Grundstücks- und Gebäudebestandteile, die ertragsteuerlich als bewegliches abnutzbares AV anzusehen sind, aber kein Inventar iSd § 98 Nr 2 BGB darstellen (BFH v 28.05.1998, BStBl II 2000, 286).

Ebenfalls nicht zum Inventar gehören die immateriellen WG (Brennrecht, Milchlieferrecht, Zuckerrübenlieferrecht usw).

 

Rn. 194b

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Die eiserne Verpachtung grenzt sich von der normalen Betriebspacht letztendlich nur dadurch ab, dass der Pächter das ihm zur Nutzung Überlassene (lebende wie tote) nicht nur leihweise erhält, sondern bei Pachtende zum Schätzwert zurückzugeben hat.

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