Rn. 206

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Nach st Rspr des BFH (zuletzt BFH v 28.02.2003, BStBl II 2003, 644) unterlag ein WÜV wegen seiner Einordnung als familienrechtlicher Vertragstyp mit erbrechtlichem Bezug den Grundsätzen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen. Folge davon war, dass die vom Nutzungsberechtigten an den Hofeigentümer geleisteten Zahlungen keine BA darstellten, sondern bei ihm als SA gem § 10 Abs 1 Nr 1a EStG aF abzugsfähig u beim Hofeigentümer als wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr 1 EStG zu versteuern waren. Entsprechendes galt auch für Leistungen des Nutzungsberechtigten an Dritte (GrSt, Versicherungsprämien, Zins- u Tilgungsleistungen für Verbindlichkeiten des Hofeigentümers, soweit er weiterhin Schuldner der betrieblichen Darlehen blieb). Soweit es sich bei den vom Nutzungsberechtigten an Dritte geleisteten Zahlungen begrifflich um BA handelte, konnte der Hofeigentümer diese bei seiner Gewinnermittlung wiederum als BA absetzen (s Rn 203).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge