Rn. 286

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Ausgehend von dem vorstehend Gesagten lassen sich die zu beurteilenden luf Betriebe hinsichtlich der Frage der Liebhaberei dem Grunde nach zwei Fallgruppen (mit jeweiligen Untergruppen) zuordnen.

  • In die erste Fallgruppe sind diejenigen Betriebe einzureihen, welche nach der Art (Struktur) des Betriebes schlechthin keine Erwirtschaftung eines Überschusses zulassen, u auch solche, die zwar eine Erwirtschaftung eines Gewinns zulassen würden, aber (von Anfang an) nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden.
  • Der zweiten Fallgruppe sind diejenigen Betriebe zuzuordnen, die zunächst als Erwerbsbetrieb einzustufen waren, weil die Ergebnisvorausschau eine Gewinnerzielung möglich erscheinen lässt u der Betrieb tatsächlich nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet wird, gleichwohl aber (rückschauend) über viele Jahre nur Verluste erzielt werden.

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