Rn. 152

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Eine Zuordnung bestimmter Tätigkeiten zum Bereich der LuF setzt grundsätzlich einmal das Vorhandensein eines eigenen luf Betriebs voraus; nur dann kann naturgemäß überhaupt die Frage zu prüfen sein, ob die einzelne Betätigung des StPfl seinem luf oder gewerblichen Bereich zuzuordnen ist. Ist also der StPfl nicht auch gleichzeitig Inhaber (entweder als Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter) eines luf Betriebs, sind von ihm ausgeführte Dienst- und Werkleistungen, auch wenn sie für einen Betrieb der LuF erbracht werden, grundsätzlich gewerblicher Natur (zB Lohnfuhren bzw Lohndreschen eines Nichtlandwirts).

Aber auch Tätigkeiten des Inhabers eines luf Betriebs für andere LuF sind nur dann der Einkunftsart LuF zuzurechnen, wenn sich die ausgeübten Betätigungen innerhalb der in § 13 Abs 1 Nr 1–4 EStG gezogenen Grenzen bewegen. Dementsprechend ist eine Betätigung eines LuF als Klauenschneider, Viehkastrierer, Lohnschlachter, Tierbesamer, Fleischklassifizierer, Qualitätsprüfer usw keine luf Tätigkeit, sondern wird sich regelmäßig als gewerblich darstellen. Gleiches gilt für eine Beratertätigkeit bzw für Einkünfte aus der Vergabe von Lizenzen (glA Felsmann, A, 357, 357a). Andererseits sollen Einkünfte – wegen der idR engen Verbindung zum luf Betrieb – aus einer Tätigkeit als Aufsichtsorgan bei einer landwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft sowie vergleichbaren berufsständischen Einrichtungen (Bauernverband, Maschinenring usw) bzw als sog Hagelschätzer für Versicherungsunternehmen noch aus Billigkeitsgründen denjenigen aus LuF zugeordnet werden können.

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