Rn. 210e

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Bei Einräumung eines Vermächtnisnießbrauchs ist zu berücksichtigen, dass nach § 2172 BGB der Bedachte nicht unmittelbar mit dem Erbfall den Nießbrauch, sondern nur den Anspruch auf Bestellung des Nießbrauchs erlangt. Nießbraucher ist er erst dann, wenn ihm der Nießbrauch auch entsprechend den jeweils maßgebenden Bestimmungen bestellt worden ist. Ebenso wenig wie ein Nutznießungsberechtigter nach § 14 HöfeO wird auch ein Vermächtnisnießbraucher regelmäßig nicht wirtschaftlicher Eigentümer der nießbrauchsbelasteten WG.

Im Hinblick darauf, dass der Vermächtnisnießbrauch in seiner Rechtsstellung dem Zuwendungsnießbrauch gleichsteht, gilt hinsichtlich der Einkünfteermittlung und -zurechnung das vorstehend (s Rn 210d) Gesagte entsprechend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge