Rn. 47

Stand: EL 126 – ET: 02/2018

Besteht nach den vorstehenden Ausführungen ein Zusammenhang der Jagd mit dem Betrieb der LuF, stellt diese lediglich einen Betriebszweig innerhalb des Gesamtbetriebs dar, mit der Folge, dass die Jagdausübung selbst dann zu keiner Liebhaberei führt, wenn sie – für sich betrachtet – ständig Verluste erbringt, sofern nicht dadurch der Gesamtbetrieb zum Verlustbetrieb wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich alle mit der Jagd in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als BA abzugsfähig wären; Aufwendungen, bei denen der private Charakter überwiegt (zB aufwendige Gesellschaftsjagden, für besonders wertvolle Waffen, bzw Kosten der sog Fasanerie usw), sind gem § 12 Nr 1 EStG auszuscheiden.

Ansonsten sind als BA abzugsfähig zB die Aufwendungen für die Jagdpacht (aber s Rn 46c), Jagdsteuer, Jagdgewehr, Fernglas, Jagdhund einschließlich dessen Unterhaltskosten, typische Jagdkleidung, Kosten der Reviereinrichtung (zB Futterstellen, Fallen, Kanzeln oder Ansitzleitern) u die Wildfütterung sowie die Gebühren für die Ausstellung des Jagdscheins (RFH v 12.03.1930, RStBl 1930, 196) u wohl auch die Kosten der Jagdausbildung; soweit es sich um Aufwendungen für abnutzbare WG des AV handelt, sind diese, soweit sie über 800 EUR (bis 2017: 410 EUR netto) betragen, auf ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen.

Als Erträge kommen in erster Linie die Einnahmen aus dem Verkauf bzw der Entnahme von Wildbret und aus der Ausgabe von Erlaubnis- oder Begehungsscheinen sowie der Ertrag aus einer evtl Unter- bzw Teilverpachtung des Jagdreviers in Betracht (im Einzelnen auch s Gerds, BzAR 2015, 386).

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