Rn. 26

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die Vorschrift in § 12 Nr 5 EStG regelte bis zu ihrer Aufhebung durch das ZollkodexAnpG v 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417; mit Wirkung ab dem VZ 2015) ein Abzugsverbot für Aufwendungen des StPfl für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Die Vorschrift stellte eine Reaktion des Gesetzgebers auf die seit dem Jahr 2002 geänderte Rspr des BFH zu den Berufsausbildungskosten dar. Sie wurde jedoch durch die nachfolgende Rspr des BFH weitgehend ausgehebelt. Deshalb installierte der Gesetzgeber im Jahr 2011 gleichlautende Abzugsverbote in § 4 Abs 9 EStG und § 9 Abs 6 EStG.

 

Rn. 27

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

§ 12 Nr 5 EStG wurde durch das AO-ÄndG v 21.07.2004 (BGBl I 2004, 1753) mit Wirkung zum 01.01.2004 in das EStG eingefügt. Der Wortlaut des § 12 Nr 5 EStG wurde mit dem BeitrRLUmsG v 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) neu gefasst. Dies geschah im Zusammenhang mit den neu eingeführten Regelungen in § 4 Abs 9 EStG und § 9 Abs 6 EStG. Die Änderungen durch das BeitrRLUmsG galten rückwirkend für die VZ ab 2004 (§ 52 Abs 30a idF BeitrRLUmsG).

Mit dem ZollkodexAnpG v 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) wurde § 12 Nr 5 EStG mit Wirkung ab dem VZ 2015 aufgehoben. Zeitgleich wurden die korrespondierenden Vorschriften in § 4 Abs 9 EStG und § 9 Abs 6 EStG neu gefasst.

 

Rn. 28–29

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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