Rn. 191

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Nach § 12 Nr 2 EStG Alt 1 sind freiwillige Zuwendungen nicht abzugsfähig. Zum Begriff der Zuwendung s Rn 177ff. Freiwilligkeit ist gegeben, wenn die Zuwendung ohne Rechtspflicht erbracht wird. Der Zuwendende darf die Leistung weder aufgrund Gesetzes noch aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder rechtsverbindlicher Anordnung eines Dritten (letztwillige Verfügung) noch aufgrund behördlicher Anordnung schulden. Sie muss seinem freien Willen entsprechen. Ein sittlicher, moralischer oder wirtschaftlicher Druck hindert die Freiwilligkeit nicht (BFH X R 139/88, BStBl II 1992, 612).

Keine Freiwilligkeit ist dagegen gegeben, wenn der Vertrag zwar zivilrechtlich unwirksam ist (zB wegen Formmangels), die Beteiligten sich aber an den Vertragsinhalt gebunden fühlen (§ 41 Abs 1 S 1 AO). Wird aufgrund einer irrig angenommen Rechtspflicht versehentlich geleistet, liegt ebenfalls keine Freiwilligkeit vor (FG BdW v 15.01.2016, 13 K 1813/14, EFG 2016, 554). Gleiches gilt, wenn die Leistung trotz Verjährung erbracht wird. Leistet der Zuwendende Schadensersatz aus gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung, liegt keine Freiwilligkeit vor. Erbringt der Zuwendende eine Leistung, weil dies durch letztwillige Verfügung angeordnet wurde, ist die Zuwendung auch nicht freiwillig.

 

Rn. 192

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Freiwillige Zuwendungen sind Aufwendungen der allg Lebensführung. Deshalb scheitert ein Abzug regelmäßig bereits an § 12 Nr 1 EStG. Die Regelung in § 12 Nr 2 EStG Alt 1 hat daher nur klarstellende Bedeutung. Zu prüfen ist aber immer, ob ein Abzug als SA oder ag Belastungen in Betracht kommt, soweit in dem Einleitungssatz des § 12 EStG ein Vorrang dieser SA und ag Belastungen gegenüber § 12 Nr 2 EStG eingeräumt worden ist.

 

Rn. 193–194

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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