Rn. 148

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Betragen die betrieblichen/beruflichen oder privaten Veranlassungsbeiträge 10 % oder mehr, so sind die Aufwendungen grds entsprechend der Veranlassungsbeiträge aufzuteilen. Gegenüber der früheren Rspr, die eine Aufteilung nur ausnahmsweise zuließ, wenn die objektiven Umstände eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichten und der abgrenzbare Teil nicht von untergeordneter Bedeutung war, ist die neue Rspr deutlich großzügiger. Sie bedeutet ein grds Aufteilungsgebot für gemischte Aufwendungen.

 

Rn. 149

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Gemischte Veranlassungsbeiträge liegen nur vor, wenn die einzelne geltend gemachte Aufwandsposition aufgrund von unterschiedlichen Veranlassungsbeiträgen erbracht worden ist. Die in der Praxis häufig vorkommenden Sachverhalte von nur scheinbar gemischten Aufwendungen sind vorher auszusondern. Macht beispielsweise ein Kunstprofessor erhebliche Aufwendungen für den Besuch von Ausstellungen und den Kauf von Bildbänden als WK geltend, muss für jede einzelne Aufwandsposition festgestellt werden, ob gemischte Veranlassungsbeiträge vorliegen oder ob die einzelne Aufwandsposition aufgrund einer konkreten beruflichen oder privaten Verwendung der Erwerbs- oder Privatsphäre zugeordnet werden kann. Es kommt nicht darauf an, ob der Gesamtbetrag der Aufwendungen für den Besuch der Ausstellungen und den Erwerb der Bildbände auf einer gemischten Motivation beruht (vgl BFH VI R 164/87, BFH/NV 1991, 598: Bücher eines Germanistikprofessors). Gleiches gilt für Aufwendungen für Bücher, die ein Lehrer als WK geltend macht (BFH VI R 53/09, BStBl II 2011, 723). Erst wenn geklärt ist, dass für die einzelne Aufwandsposition bedeutsame Veranlassungsbeiträge beruflicher und privater Art vorhanden sind, stellt sich die Frage nach einer Aufteilung.

 

Rn. 150

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Erforderlich ist das Vorhandensein eines sachgerechten Aufteilungsmaßstabs. Dieser bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. In Betracht kommt eine Aufteilung

  • nach Zeitanteilen (zB bei Fahrt- und Unterkunftskosten einer Reise),
  • nach Mengen (zB nach der betrieblichen und privaten Fahrleistung eines Pkw),
  • nach Flächen (zB bei beruflich und privat genutzten Gebäudeflächen) oder
  • nach Köpfen (zB bei einer Feier mit Geschäftspartnern und privaten Freunden: BFH VI R 46/14, BStBl II 2015, 1013, oder bei Nutzung der Gemeinschaftsräume einer sozialpädagogischen Hausgemeinschaft: BFH IX R 49/08, BStBl II 2010, 122; vgl auch Tz 15 BMF BStBl I 2010, 614).

Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einnahmen kommt regelmäßig nicht in Betracht (BFH X R 32/12, BFH/NV 2015, 324; BFH III R 27/12, BStBl II 2014, 372). Lässt sich kein sachgerechter Aufteilungsmaßstab ermitteln, führt dies dazu, dass keine Aufteilung erfolgen darf (BFH GrS 1/06, BStBl II 2010, 672; Tz 3 BMF BStBl I 2010, 614). Deshalb ist die Frage, ob ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab vorhanden ist, die zentrale Problematik nach der Neuausrichtung der Rspr zu den gemischten Aufwendungen.

 

Rn. 151

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Ist dem Grunde nach klar, dass die Aufwendungen aus erwerbsbezogenen Gründen und aus privaten Gründen entstanden sind, ist aber die Quantifizierung der Anteile schwierig, kann die Aufteilung auch im Wege der Schätzung erfolgen (§ 162 AO; § 96 Abs 1 S 1 FGO; BFH GrS 1/06, BStBl II 2010, 672). Dafür sind aber geeignete Schätzungsgrundlagen erforderlich (Tz 16 BMF BStBl I 2010, 614). Für die Frage, ob die Aufwendungen überhaupt teilweise erwerbsbezogen und teilweise aus privaten Gründen entstanden sind, ist eine Schätzung nicht zulässig (vgl BFH VIII B 129/18, BFH/NV 2019, 812; BFH VIII R 80/05, BFH/NV 2010, 1805).

 

Rn. 152

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Nach Ansicht des BFH bestehen für den Fall, dass kein anderer Aufteilungsmaßstab substantiell vorgetragen und nachgewiesen worden ist, grds keine Bedenken, von einer hälftigen Aufteilung der strittigen Kosten auszugehen (BFH VI B 133/12, BFH/NV 2013, 552; BFH VI R 12/10, BStBl II 2011, 796). Damit hat der BFH aber keinen Rechtssatz aufgestellt, dass bei erfolglosen Quantifizierungsversuchen die hälftigen Kosten immer anzuerkennen sind (BFH III B 21/12, BFH/NV 2012, 1973). Maßgeblich ist, ob nach den Umständen des Einzelfalls eine hälftige Aufteilung sachgerecht erscheint.

 

Rn. 153–154

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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