Rn. 132

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Auf Vorlagebeschluss des VI. Senats des BFH (BFH VI R 94/01, BStBl II 2007, 121) hat der GrS des BFH mit Beschluss v 21.09.2009 die Rspr zum allg Aufteilungs- und Abzugsverbot aufgegeben (BFH GrS 1/06, BStBl II 2010, 672). Obwohl in dem Verfahren nur die Aufteilbarkeit von Aufwendungen einer teilweise beruflich und teilweise privat veranlassten Reise in Frage stand, reichen die Ausführungen des GrS weit über den konkret entschiedenen Fall hinaus. Der BFH vertritt nunmehr die Auffassung, dass die Steuergerechtigkeit kein umfassend wirkendes Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen erfordert, sondern im Gegenteil eine Aufteilung der Aufwendungen nach Maßgabe der Veranlassungszusammenhänge und den Abzug des betrieblich bzw beruflich veranlassten Teils gebietet. Die Literatur hat die Änderung der Rspr durchgängig begrüßt (vgl nur Albert, FR 2010, 220; Jochum, DStR 2010, 665; Leisner-Egensperger, DStZ 2010, 185; Pezzer, DStR 2010, 93; Korn, KÖSDI 2011, 17 556; Söhn, FS für Spindler, 2011, 795). Die FinVerw hat sich der neuen Rspr angeschlossen (BMF v 06.07.2010, BStBl I 2010, 614).

 

Rn. 133

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Mit seiner Entscheidung v 21.09.2009 statuiert der GrS des BFH für den Regelfall der gemischten Aufwendungen ein Aufteilungsgebot. Die betrieblich/beruflich und privat veranlassten Anteile der Aufwendungen sind zu eruieren, zu trennen und der betriebliche/berufliche Anteil als BA/WK zu berücksichtigen. Die Rspr nimmt dabei nicht § 12 Nr 1 EStG zum gedanklichen Ausgangspunkt für die Behandlung der gemischten Aufwendungen, sondern den Regelungsgehalt des § 4 Abs 4 EStG und § 9 EStG. Die Erwerbsaufwendungen müssen auch dann abzugsfähig sein, wenn sie in einem einheitlichen Gesamtaufwand nur einen Teil des Gesamtbetrags ausmachen und der andere Teil auf privaten Erwägungen beruht.

Der Bedeutungsgehalt des § 12 Nr 1 S 2 EStG wird auf die Aussage reduziert, dass (nur) bei Untrennbarkeit der Aufwendungen mangels geeigneter Aufteilungskriterien keine Aufteilung erfolgt (auch nicht im Schätzungsweg) und dass die Aufwendungen dann insgesamt nicht abzugsfähig sind, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des StPfl erfolgen.

 

Rn. 134

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Damit wird die frühere Rspr umgekehrt: Während nach der früheren Rspr im Regelfall das Aufteilungs- und Abzugsverbot eingriff und nur ausnahmsweise eine Aufteilungsmöglichkeit bejaht wurde, wenn die objektiven Umstände eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichten, sind die Aufwendungen nunmehr im Regelfall anhand der betrieblichen/beruflichen und privaten Veranlassungszusammenhänge aufzuteilen und nur dann, wenn dies ausnahmsweise nicht möglich ist, weil es keine objektiven Kriterien für eine Aufteilung gibt, bleibt es beim Abzugsverbot.

 

Rn. 135

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Durch den neuen Ansatz sind die Abgrenzungsprobleme bei den gemischten Aufwendungen nicht gelöst, sondern nur auf eine andere Ebene verschoben worden. Während es früher von großer Bedeutung war, ob der private Anteil geringfügig war oder ob objektive Umstände eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichten, ist für die Aufteilungsmöglichkeit nunmehr entscheidend,

  • ob es einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab gibt oder
  • ob die Veranlassungsbeiträge derartig miteinander verwoben sind, dass keine Trennung zulässig ist.
 

Rn. 136–138

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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