A. Durchführung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020

 

Rn. 10

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Durchgeführt wird der vorläufige Verlustrücktrag nur auf Antrag des StPfl, § 111 Abs 1 S 1 EStG. Der Antrag kann noch vor dem FG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt oder zurückgenommen werden, aber nicht mehr im Revisionsverfahren (s BFH v 17.04.1996, I R 78/95, BFH/NV 1996, 362 mwN; Lindberg in Frotscher, § 111 EStG Rz 4 (07/2020)).

 

Rn. 11

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Weitere Voraussetzungen für den vorläufigen Verlustrücktrag sind,

 

Rn. 12

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Erfolgt die Veranlagung für den VZ 2020 hingegen vor der für den VZ 2019, ist ein vorläufiger Verlustrücktrag nicht notwendig, da dieser bereits mit der Veranlagung für den VZ 2020 endgültig bestimmt wird. Einer gesonderten Feststellung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 bedarf es ebensowenig wie beim Verlustrücktrag des § 10d EStG, dies im Gegensatz zum Verlustvortrag, s § 10d Rn 77ff (Gassen/Schwarz).

Über die Steuerfestsetzung ist verbindlich im Steuerfestsetzungsverfahren für den VZ 2020 zu entscheiden.

 

Rn. 13

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Hierzu bestimmen § 111 Abs 6 S 1 u 2 EStG als lex specialis (vorrangig vor § 10d Abs 1 S 2 u 3 EStG und den Bestimmungen der AO), dass für den VZ 2019 ein ESt-Bescheid unabhängig von dessen Bestandskraft insoweit zwingend zu ändern ist, als der bislang berücksichtigte vorläufige Verlustrücktrag dem Gesamtbetrag der Einkünfte für den VZ 2019 hinzuzurechnen ist. Im Rahmen der Veranlagung für den VZ 2020 wird abschließend über den Verlust, damit die Verlustrücktragsfähigkeit gemäß § 10d Abs 1 S 1 u 2 EStG, entschieden. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den VZ 2020 abgelaufen ist, § 111 Abs 6 S 2 Hs 2 EStG.

Somit kann auch ein Steuerbescheid für den VZ 2019 unabhängig von dessen Unanfechtbarkeit noch geändert werden. In diesem Zusammenhang bestimmt § 111 Abs 5 EStG zwingend, dass eine ESt-Erklärung für den VZ 2020 abzugeben ist, sofern ein vorläufiger Verlustrücktrag nach § 111 Abs 1 o 2 EStG erfolgt ist.

 

Rn. 14

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Zur Veranschaulichung der Methodik: Beispiel aus BMF v 24.04.2020, BStBl I 2020, 496 Tz 4.

 

Rn. 15

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Zu den weiteren Änderungsmöglichkeiten s § 10d Rn 54 (Gassen/Schwarz), deren Rechtsgrundsätze auch zu § 111 EStG gelten.

 

Rn. 16

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Der Beginn des Zinslaufs einer Steuernachzahlung für den VZ 2019 richtet sich nach § 233a Abs 2a, 7 AO (§ 111 Abs 6 S 3 EStG), der insoweit als materielles Recht die steuerliche Rückwirkung auslöst.

 

Rn. 17–19

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vorläufig frei

B. Höhe des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020

 

Rn. 20

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Pauschal ohne Nachweis mindert ein Betrag von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019 ohne weiteren Nachweis als vorläufiger Verlustrücktrag des Jahres 2020 die Steuerfestsetzung für den VZ 2019, wobei die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des § 19 EStG unberücksichtigt bleiben, § 111 Abs 1 S 1 u 2 EStG.

Mit Nachweis dem Grunde nach ist ein höherer Betrag als 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019 abzugsfähig, der der Höhe nach zunächst begrenzt ist durch den Nachweis des voraussichtlichen Verlustrücktrags für 2020 gemäß § 10d Abs 1 S 1 EStG, § 111 Abs 2 EStG. Der Nachweis kann gemäß BT-Drucks v 16.06.2020, 19/20058, 26 anhand detaillierter Unterlagen (zB anhand betriebswirtschaftlicher Auswertungen) geführt werden.

 

Rn. 21

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In absoluten Beträgen ist der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 begrenzt auf 5 Mio EUR, bei Zusammenveranlagung gemäß §§ 26 u 26b EStG auf bis zu 10 Mio EUR, § 111 Abs 3 EStG. Mit dem Dritten Corona-SteuerhilfeG wurden die Beträge auf 10 Mio EUR bzw 20 Mio EUR erhöht (s Art 1 Nr 2 u 6 Buchst b Drittes Corona-SteuerhilfeG v 10.03.2021, BGBl I 2021, 330).

Zur Begrenzung der Höhe des Verlustrücktrags als eine persönliche, den jeweiligen StPfl betreffende Grenze s § 10d Rn 56 (Gassen/Schwarz).

C. Veranlagung 2020

 

Rn. 22

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Stundung einer Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung für den VZ 2019

Wird der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 im VZ 2019 durchgeführt, muss der StPfl in jedem Fall eine ESt-Erklärung 2020 abgeben. Unabhängig von den Regelungen des EStG und der AO wird dies daher durch die Sondervorschrift des § 111 Abs 5 EStG angeordnet.

Für den Fall, dass die Herabsetzung von Vorauszahlungen für den VZ 2019 auf Grund eines voraussichtlich erwarteten Verlustrücktrags für 2020 zu einer Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung für den VZ 2019 führt, kann der StPfl einen Antrag auf Stundung der Steuerfestsetzung für den VZ 2019 stellen. Die Stundung wird dann bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020 gewährt, § 111 Abs 4 S 1 EStG.

Entgegen § 234 AO fallen insoweit keine Stundungszinsen an, § 111 Abs 4 S 2 EStG als lex special...

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