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Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wurden sowohl durch den Gesetzgeber als auch die Verwaltung eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die die sich ergebenden nachteiligen Folgen abmildern sowie die Konjunktur stärken sollen. Schon mit dem Schreiben des BMF v 24.04.2020, BStBl I 2020, 496 wurde die Möglichkeit geschaffen, aufgrund eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 (bereits geleistete) Vorauszahlungen für 2019 auf Antrag herabzusetzen. Dies wurde durch das Zweite Corona-SteuerhilfeG v 29.06.2020, BGBl I 2020, 1512 und das Dritte Corona-SteuerhilfeG v 10.03.2021, BGBl I 2021, 330 und für die Jahre 2020 und 2021 gesetzlich in §§ 110, 111 EStG kodifiziert.

Mit § 111 EStG wird damit der Zweck verfolgt, schon zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einen Verlustrücktrag aus 2020 und 2021 zu berücksichtigen und etwaige sich für 2019 und 2020 zunächst ergebende Steuernachzahlungen von Beginn an zu vermeiden (Eggert, BBK 2020, 739). Inhaltlich schließt sich § 111 EStG an das Vorauszahlungsverfahren des § 110 EStG an.

Aus diesem Grund werden die im Regelfall positiven Einkünfte gemäß § 19 EStG für Zwecke des vorläufigen Verlustrücktrags nicht berücksichtigt (§ 111 Abs 1 S 2 EStG), so dass ein möglichst hoher Verlustrücktrag gewährleistet wird. Eine Nachzahlung für den laufenden VZ ist insoweit nicht zu befürchten, da die Einkünfte gemäß § 19 EStG grds mit dem LSt-Abzug bereits final versteuert sind.

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