Rn. 26
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Im Rahmen des Dritten Corona-SteuerhilfeG wurde auf Empfehlung des Finanzausschusses eine entsprechende Berücksichtigung eines erhöhten vorläufigen Verlustrücktrages 2021 bei der Steuerfestsetzung 2020 aufgenommen (BT-Drs 19/26970). Gemäß § 111 Abs 9 EStG gelten die Absätze 1 bis 7 hierfür entsprechend.
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