Rn. 4

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Während § 110 EStG die pauschale Herabsetzung des Gesamtbetrages der Einkünfte 2019 für Zwecke der Bemessung der Vorauszahlungen für 2019 betrifft, hat die Regelung des § 111 EStG einen pauschal ermittelten Verlustrücktrag für 2020 zum Gegenstand. Auch dieser pauschal ermittelte Verlustrücktrag wird nach § 111 Abs 1 S 1 EStG iHv 30 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des VZ 2019 bemessen.

Die ebenfalls durch das Zweite Corona-SteuerhilfeG erhöhten Beträge des Verlustrücktrags für VZ 2020 und 2021 auf EUR 5 Mio bzw EUR 10 Mio (§ 10d EStG) können im Rahmen des § 111 EStG schon bei der Veranlagung für den VZ 2019 nutzbar gemacht werden. Im Rahmen des Dritten Corona-SteuerhilfeG wurden die Beträge auf 10 Mio EUR bzw 20 Mio EUR des § 10d Abs 1 S 1 EStG sowie § 111 Abs 3 EStG erhöht (s Art 1 Nr 2 u 6 Buchst b Drittes Corona-SteuerhilfeG v 10.03.2021, BGBl I 2021, 330).

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