Rn. 21

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

 

Beispiel:

Der Unternehmer A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er hat für das Jahr 2019 festgesetzte Vorauszahlungen in einer Gesamthöhe von 24 000 EUR entrichtet. Dieser Vorauszahlungsfestsetzung lag ein erwarteter Gewinn von 80 000 EUR zugrunde. Für das nachfolgende Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen von je 6 000 EUR pro Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das erste Quartal 2020 hat A zum gesetzlichen Fälligkeitstermin am 10.03.2020 geleistet.

Das Unternehmen des A ist durch die Corona-Pandemie in erheblicher Weise negativ betroffen. Er beantragt aus diesem Grund beim zuständigen FA eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020. Antragsgemäß setzt das FA die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 EUR herab und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung von 6 000 EUR.

A beantragt in der Folge auch die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019, und zwar nach § 110 Abs 1 EStG.

Lösung:

Die Voraussetzung nach § 110 Abs 1 S 2 EStG (Vorauszahlung für 2020 auf 0 EUR herabgesetzt) ist gegeben. A hat auch einen Antrag gestellt, der Antrag muss nicht weiter begründet werden (s Rn 11).

Das FA setzt (kein Ermessen, s Rn 12) daraufhin die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage des pauschal ermittelten Verlustrücktrags iHv 24 000 EUR (30 % von 80 000 EUR) herab und erstattet die daraus sich ergebende Überzahlung. Dies erhöht – wie vom Gesetzgeber gewollt – die Liquidität des A.

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