Rn. 15

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Abweichend von § 110 Abs 1 EStG wird der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte um einen höheren Betrag als 30 % gemindert, wenn der StPfl einen voraussichtlichen Verlustrücktrag iSd § 10d Abs 1 S 1 EStG für 2020 in dieser Höhe nachweisen kann. Zur Form dieses Nachweises trifft § 110 EStG keine spezialgesetzliche Regelung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind aber an die Nachweisführung keine strengen Anforderungen gestellt: Ein Nachweis kann durch Vorlage "detaillierter Unterlagen (zB anhand betriebswirtschaftlicher Auswertungen") geführt werden (Dorn, DB 2020, 1476, 1477; Feldgen, DStZ 2020, 519, 521).

Zu beachten ist auch hier wie bei § 110 Abs 1 EStG, dass auch diese höhere Minderung begrenzt ist auf die neuen Höchstbeträge für den Verlustrücktrag, also 10 Mio EUR bzw 20 Mio EUR (§ 110 Abs 3 EStG; s Rn 18; Geberth/Bartelt, GmbHR 2020, Beilage GmbHR-Report, R217; auch s Rn 12).

 

Rn. 16

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Die Regelung des § 110 Abs 1 S 2 EStG (nicht bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit) gilt aufgrund des Gesetzessystematik auch im Anwendungsbereich des § 110 Abs 2 EStG. Dies gilt in gleicher Weise für die zwingende Voraussetzung nach § 110 Abs 1 S 3 EStG. Der Auffassung von Bergan/Horlemann, DStR 2020, 1401, 1402, die Regelungen in § 110 Abs 2 und 3 EStG seien "rein deklaratorisch", da sich deren Regelungsgehalte bereits aus dem bestehenden Recht ergebe, kann vor diesem Hintergrund für den Anwendungsbereich des § 110 Abs 2 EStG nicht zugestimmt werden.

 

Rn. 17

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

vorläufig frei

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