Sie fließt unmittelbar dem FA und mittelbar dem ArbN als Gläubiger des Arbeitslohns zu, für dessen Rechnung sie einbehalten (§ 38 Abs 3 S 1 EStG) und abgeführt (§ 41a Abs 1 EStG) wird. Sie ist ihm mit dem Einbehalt zugeflossen, auch wenn der ArbG sie ohne Wissen des ArbN nicht an das FA abführt, denn auch in diesem Fall ist sie gemäß § 36 Abs 2 Nr 2 EStG "erhoben", BFH vom 18.06.1993, VI R 67/90, BStBl II 1994, 182 zu II.2.a; vgl auch BFH vom 16.03.2022, I R 10/18, BFH/NV 2023, 24.

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