Erstattung: § 11 EStG findet auf die Erstattung von Sonderausgaben, wie die Erstattung von KiSt, keine Anwendung, da § 11 EStG nur die zeitliche Zuordnung von steuerbaren Einnahmen bzw steuerlich abzugsfähigen Ausgaben betrifft, BFH vom 07.07.2004, XI R 10/04, BStBl II 2004, 1058. Zur KiSt-Erstattung als rückwirkendes Ereignis vgl BFH vom 02.09.2008, X R 46/07, BStBl II 2009, 229; BFH vom 21.02.2013, X R 46/07, BFH/NV 2013, 1060.

Umbuchung: Bucht das FA auf fällige KiSt überzahlte ESt um, erfolgt der Abfluss erst im Zeitpunkt der Umbuchung, FG BBg vom 28.02.2013, 9 K 9216/09, EFG 2013, 1028.

Gemäß § 22 Abs 2 S 1 UmwStG ist der (nachträglich entstandene) Einbringungsgewinn im Wj der Einbringung zu versteuern. Die Zuflussfiktion gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für die KSt, die EStG sowie für die GewSt. Die Zuflussfiktion müsste folgerichtig jedoch auch für die KiSt gelten, so dass die auf den Einbringungsgewinn entfallende gezahlte KiSt als Sonderausgaben im Jahr der Einbringung steuermindernd abzusetzen wäre, vgl Dibbert/Strunk, StbG 2022, 335: analoge Anwendung des § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO auf die mit einem estpfl Einbringungsgewinn zusammenhängende KiSt-Nachzahlung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge