Erfüllt ein Dritter als Geschäftsführer ohne Auftrag im Interesse und entsprechend dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Schuldners für diesen eine Verbindlichkeit, fließen die Ausgaben beim Schuldner bereits im Zeitpunkt der Begleichung der Schuld durch den Dritten ab und nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem der Schuldner dem Dritten dessen Ausgaben erstattet, FG Mchn vom 14.11.1979, V (IX) 240/74 E, EFG 1980, 389; Kister in H/H/R, § 11 EStG Rz 135 "Geschäftsführung ohne Auftrag" (April 2021).

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