Zahlung an einen Gesamtgläubiger, § 428 BGB, bedeutet (anteiligen) Zufluss bei allen, jedenfalls dann, wenn sie einverstanden sind, dass an einen von ihnen gezahlt wird, BFH vom 10.12.1985, VIII R 15/83, BStBl II 1986, 342; so auch BFH vom 22.03.1988, VIII R 289/84, BStBl II 1988, 880. Dazu s "Bruchteilsgemeinschaft" und s "Gesamthandsgemeinschaft". Zufluss spätestens mit Erfüllung des Ausgleichsanspruchs, § 430 BGB.

Ferner s "Gesamtschuldner".

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