Werden Sonderausgaben erstattet, findet § 11 EStG keine Anwendung, BFH vom 26.11.2008, X R 24/08, BFH/NV 2009, 368; erstattete KiSt ist mit der im Erstattungsjahr gezahlten KiSt zu verrechnen, besteht ein Erstattungsüberhang, ist dieser in das Zahlungsjahr zurückzutragen.

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