Rn. 1

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 v 23.05.2022 (BGBl I 2022, 749), das rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft getreten ist (Art 4 Abs 2 Steuerentlastungsgesetz 2022), sind im neuen Abschnitt XV. "Energiepreispauschale" die §§ 112122 EStG angefügt worden. In dem Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 der Bundesregierung (BT-Drucks 20/1412, gleichlautend mit dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (BT-Drucks 20/1333)), war die Energiepreispauschale noch nicht enthalten. Deren Einführung erfolgte in Umsetzung des sogenannten Entlastungspakets II durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (vgl Beschlussempfehlung und Beschluss des Finanzausschusses (BT-Drucks 20/1765, 21 sowie die Stellungnahmen zur öffentlichen Anhörung in der 7. Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages v 25.04.2022).

Den erwarteten Auszahlungen von rund 13,8 Milliarden EUR aus dem LSt-/ESt-Aufkommen stehen rund 3,4 Milliarden EUR Mehreinahmen bei LSt, ESt und SolZ gegenüber, so dass sich im Saldo Steuermindereinnahmen iHv rund 10,4 Milliarden EUR ergeben (BT-Drucks 20/1765, 3).

Die stpfl Energiepreispauschale für den VZ 2022 iHv 300 EUR für jeden Anspruchsberechtigten (§ 112 Abs 1 u 2 EStG, § 113 EStG) dient dazu, die durch die sprunghaft und drastisch gestiegenen Energiekosten verursachten Härten kurzfristig abzufedern (BT-Drucks 20/1765, 24). Es handelt es sich um "einen Zuschuss zum Gehalt", der infolge der EStPfl sozial gerecht ausgestaltet sei (BT-Drucks 20/1765, 19). Die Energiepreispauschale beinhalte "für aktiv tätige Erwerbspersonen" einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen. Die Entfernungspauschale werde bisher nur für Fernpendler moderat erhöht, so dass bei den übrigen Erwerbstätigen besonderer Nachholbedarf entstehe (BT-Drucks 20/1765, 24). Da es derzeit noch keinen Auszahlungsmechanismus gebe, um die Energiepreispauschale direkt an die Bürgerinnen und Bürger auszuzahlen, müsse bei ArbN die Auszahlung über die ArbG erfolgen (BT-Drucks 20/1765, 19). Die Energiepreispauschale dient somit nicht der materiellen Einkommensbesteuerung (Bergan, DStR 2022, 1017, 1020).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge