A. VZ 1990 bis VZ 1993

 

Rn. 8

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 10d EStG wurde durch das StRefG 1990 (BGBl I 1988, 1093) erheblich verändert. Die neue Fassung war erstmals für den VZ 1990 anzuwenden gemäß § 52 Abs 1 idF 1990. Zur Anwendung des § 10d EStG auf dem Gebiet der ehemaligen DDR s § 57 Abs 4 EStG.

B. VZ 1994 bis VZ 1998

 

Rn. 9

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Das im Jahr 1994 eingeführte Wahlrecht, auf den Verlustrücktrag ganz oder teilweise zu verzichten, konnte sich aufgrund der damaligen zweijährigen Verlustrücktragsfrist gemäß § 52 Abs 13b S 2 idF StandOG (BGBl I 1993, 1539) bis auf Veranlagungen des Jahres 1992 auswirken.

C. VZ 1999 bis VZ 2003

 

Rn. 10

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 52 Abs 25 S 1 EStG ist § 10d EStG idF StEntlG 1999/2000/2002 v 23.09.1999 auf den am Schluss des VZ 1998 festgestellten verbleibenden Verlustabzug anzuwenden. Das bedeutet, dass § 10d idF StEntlG 1999/2000/2002 erstmals für den VZ 1999 Anwendung findet. Für die am Schluss des VZ 1998 festgestellten Verluste ist die Neuregelung durch das StEntlG 1999/2000/2002 nicht anwendbar, sondern es gelten die alten Regelungen; s § 52 Abs 25 S 1 EStG und BT-Drucks 14/23, 35. Ob der Verlustrücktrag aus VZ 1999 in den VZ 1998 den Beschränkungen des § 2 Abs 3 EStG idF StEntlG 1999/2000/2002, ist nicht eindeutig. R 115 Abs 6 EStR 1999 sieht vor, dass das Verlustrücktragsvolumen aus VZ 1999 in VZ 1998 nach neuem Recht zu ermitteln ist, da die Verluste nach neuem Recht entstanden seien, mit der Folge, dass eine fiktive Rechnung nach Maßgabe § 2 Abs 3 EStG idF StEntlG 1999/2000/2002 durchgeführt werden müsse, um eine etwaige Ausschöpfung der Höchstbeträge festzustellen, ebenso s Broudré, NWB F 3, 11 015, 11 032. Es erscheint systemkonsequenter, neues Recht nicht anzuwenden, da die positiven Einkünfte Bemessungsgrundlage für die Verlustverrechnung sind und hierfür zweifellos altes Recht gilt; glA s Korn/Kaminski, § 10d EStG Rz 11.

Die Abzugsposition des abziehbaren Verlustrücktrags bestimmt sich nach der bis VZ 1998 geltenden Fassung (nach den übrigen SA, den abziehbaren ag Belastungen sowie ggf der Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale); hierzu s Rn 45.

Der Maximalbetrag des Verlustrücktrags gemäß § 10d Abs 1 EStG idF StEntlG 1999/2000/2002 wurde ab VZ 2001 von vormals DM 2 Mio auf DM 1 Mio reduziert (vgl § 52 Abs 25 S 2 EStG).

D. Ab VZ 2004

 

Rn. 11

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die zeitlichen Anwendungsbestimmungen zu § 10d EStG korrespondieren mit § 52 Abs 2a EStG, der die Aufhebung von § 2 Abs 3 S 2–8 EStG mit Wirkung zum VZ 2004 vorsieht. § 10d EStG idF StEntlG 1999/2000/2002 ist letztmalig anzuwenden auf den VZ 2003; § 52 Abs 25 S 3 EStG. § 10d EStG nF kommt somit erstmalig zur Anwendung für Verluste, die im VZ 2004 entstanden sind. Der im VZ 2003 verbleibende Verlustvortrag bleibt der Höhe nach erhalten. Im Jahr des Verlustabzugs gilt aber für den Verlustvortrag die Neuregelung und damit auch die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs 2 S 1 und 2 EStG; s Schiffers, GmbH-StB 2004, 50.

 

Rn. 12

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Für den Verlustrücktrag in den VZ 2003 ist ebenfalls § 10d EStG nF anwendbar; § 52 Abs 25 S 4 EStG. Dies gilt auch für Verluste, die vom VZ 2003 auf den VZ 2004 vorgetragen werden. Allerdings ist in dieser Fallkonstellation bei der Berücksichtigung des Verlustrücktrags vom VZ 2003 in VZ 2002 § 10d Abs 1 EStG aF anzuwenden; s Intemann/Nacke, DStR 2004, 1149, 1150; zu Umwandlungsfällen s Fey/Neyer, DStR 2004, 986. Eine uneingeschränkte Verlustverrechnung negativer Einkünfte mit positiven Einkünften einer anderen Einkunftsart ist somit erst für Verluste möglich, die im VZ 2004 entstanden sind.

 

Rn. 13

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Bei abweichendem Wj wirkt sich der unbeschränkte vertikale Verlustausgleich bereits in 2003 aus, da die im Wj 2003/04 erwirtschafteten Verluste zum Teil der unbeschränkten Verlustverrechnung unterliegen, s Intemann/Nacke, DStR 2004, 1149.

 

Rn. 14

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die den Gewerbeverlust nach § 10a GewStG durch das Korb-II-G eingeführten Neuerungen sind gemäß § 36 Abs 1 GewStG für Erhebungszeiträume ab VZ 2004 anzuwenden.

Die Neuregelung des § 10d Abs 4 S 6 EStG, eingefügt durch das JStG 2007, gilt für alle am 19.12.2006 noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen, § 52 Abs 25 S 6 EStG. Demnach ist eine gesonderte Feststellung von Verlustvorträgen nach Ablauf der Festsetzungsverjährung nach § 181 Abs 5 AO nur noch dann möglich, wenn seitens der FinBeh die Feststellung des Verlustvortrages pflichtwidrig unterlassen wurde.

Für den VZ 2008 findet erstmals die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a Abs 1 S 1 EStG Anwendung, § 52 Abs 48 EStG. Bestimmte nicht entnommene Gewinne können auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden, finden dann aber gemäß § 10d Abs 1 S 2 EStG keinen Eingang in den Verlustabzug.

Die im JStG 2010 enthaltenen Neuerungen des § 10d Abs 4 S 4 und 5 EStG gelten erstmals für Verluste, für die nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird, § 52 Abs 25 S 5 EStG. Besteuerungsgr...

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