Rn. 10

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 52 Abs 25 S 1 EStG ist § 10d EStG idF StEntlG 1999/2000/2002 v 23.09.1999 auf den am Schluss des VZ 1998 festgestellten verbleibenden Verlustabzug anzuwenden. Das bedeutet, dass § 10d idF StEntlG 1999/2000/2002 erstmals für den VZ 1999 Anwendung findet. Für die am Schluss des VZ 1998 festgestellten Verluste ist die Neuregelung durch das StEntlG 1999/2000/2002 nicht anwendbar, sondern es gelten die alten Regelungen; s § 52 Abs 25 S 1 EStG und BT-Drucks 14/23, 35. Ob der Verlustrücktrag aus VZ 1999 in den VZ 1998 den Beschränkungen des § 2 Abs 3 EStG idF StEntlG 1999/2000/2002, ist nicht eindeutig. R 115 Abs 6 EStR 1999 sieht vor, dass das Verlustrücktragsvolumen aus VZ 1999 in VZ 1998 nach neuem Recht zu ermitteln ist, da die Verluste nach neuem Recht entstanden seien, mit der Folge, dass eine fiktive Rechnung nach Maßgabe § 2 Abs 3 EStG idF StEntlG 1999/2000/2002 durchgeführt werden müsse, um eine etwaige Ausschöpfung der Höchstbeträge festzustellen, ebenso s Broudré, NWB F 3, 11 015, 11 032. Es erscheint systemkonsequenter, neues Recht nicht anzuwenden, da die positiven Einkünfte Bemessungsgrundlage für die Verlustverrechnung sind und hierfür zweifellos altes Recht gilt; glA s Korn/Kaminski, § 10d EStG Rz 11.

Die Abzugsposition des abziehbaren Verlustrücktrags bestimmt sich nach der bis VZ 1998 geltenden Fassung (nach den übrigen SA, den abziehbaren ag Belastungen sowie ggf der Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale); hierzu s Rn 45.

Der Maximalbetrag des Verlustrücktrags gemäß § 10d Abs 1 EStG idF StEntlG 1999/2000/2002 wurde ab VZ 2001 von vormals DM 2 Mio auf DM 1 Mio reduziert (vgl § 52 Abs 25 S 2 EStG).

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