Rn. 75

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Gestaltungen zur Vermeidung der Mindestbesteuerung bieten sich insb an durch eine gezielte Steuerung der Gewinnrealisierung in Folgejahren, sofern in diesen mit Verlusten gerechnet wird, bzw durch die Verlagerung von Aufwandspotenzial in erfolgreiche Jahre, s Herzig/Wagner, WPg 2004, 53, 62. Weiterhin sollte in Verlustjahren überlegt werden, stille Reserven zu realisieren, s Gross/Steiger, DStR 2004, 1203 1204. Anbieten kann sich des Weiteren, Einkünfte auf Tochtergesellschaften zu verlagern. In Konzernen wird vielfach eine körperschaftsteuerliche Organschaft einen Ansatz zur Optimierung darstellen. In der Literatur findet sich außerdem der Ansatz, durch die Rechtsform der GmbH & Co KG durch § 15a EStG den Rechtsfolgen der Mindestbesteuerung zu entgehen, im Einzelnen s Schroer/Bücker, FR 2004, 753. Da davon auszugehen ist, dass Kommanditisten ihre Verluste iRd Beteiligung nach § 15a Abs 2 EStG unbeschränkt verrechnen können, Komplementäre dagegen den Beschränkungen des § 10d EStG unterliegen, kann es in Einzelfällen empfehlenswert sein, von der Komplementärstellung in die Kommanditistenstellung zu wechseln; ebenso s Hallerbach in H/H/R, § 10d EStG Rz 30, 303. Erg-Lfg und Bernwart, NWB F 3, 12 757, 12 762.

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