Rn. 52a

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nicht entnommene Gewinne aus LuF, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit werden auf Antrag mit einem ermäßigtem Steuersatz besteuert, § 34a Abs 1 S 1 EStG (sog Thesaurierungsbegünstigung). Diese Gewinne werden gemäß § 10d Abs 1 S 2 EStG ab VZ 2008 vom Verlustabzug ausgeschlossen. Negative Einkünfte dürfen weder mit ermäßigt besteuerten Gewinnen ausgeglichen, noch iRd Verlustabzugs geltend gemacht werden, § 34a Abs 8 EStG. Dem StPfl steht aber die Möglichkeit offen, den Antrag auf Anwendung der ermäßigten Besteuerung zurückzunehmen, § 34a Abs 1 S 4 EStG.

Verluste aus KapVerm dürfen seit 2009 nicht mehr mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen oder nach § 10d EStG abgezogen werden, § 20 Abs 6 S 2 EStG. Für die Folgejahre kommen sie jedoch als Verlustvortrag zur Anwendung, § 20 Abs 6 S 3 EStG (allerdings ohne Sockelbetrag nach § 10d Abs 2 S 1 u 2 EStG). Altverluste können gemäß der Übergangsregelung der §§ 23 Abs 3 S 9 u 10, 52a Abs 10a u 11 S 11 EStG in den VZ 2009–2013 auch mit Einkünften aus KapVerm iSd § 20 Abs 2 EStG verrechnet werden. Zur Verlustverrechnung bei Einkünften aus KapVerm: Seitz, StB 2009, 426. Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung Loos, DStZ 2010, 78.

Nach § 20 Abs 6 S 5 EStG mindern Aktienveräußerungsverluste iSv § 20 Abs 2 Nr 1 EStG nur noch Aktienveräußerungsgewinne iSv § 20 Abs 2 Nr 1 EStG. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bezweifelnd Loos, DStZ 2010, 78.

Für Auslandsverluste und verbleibende Spenden ist lediglich der Verlustvortrag eröffnet, § 2 Abs 1 S 3–5, § 10b Abs 1 S 9 u 10 EStG.

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