Rn. 21

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Regelung, die für Zuwendungen an Stiftungen in § 10b Abs 1 S 3 EStG (in der v 26.07.2000 bis zum 31.12 2006 geltenden Fassung) einen höheren Sonderausgaben-Abzug vorsah als für Zuwendungen an Vereine oder KapGes, ist ua deshalb mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, weil der laufende Finanzbedarf einer Stiftung strukturell höher ist als bei gemeinnützigen Organisationen anderer Rechtsform, BFH v 15.09.2010, X R 11/08, BFH/NV 2011, 769.

Es könnte fraglich erscheinen, ob die Regelung in § 10b Abs 1 S 2 EStG mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist, da danach ein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (zB Laientheater, Laienchor, Laienorchester), nicht abzugsfähig sind, während Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die der Förderung anderer kultureller Einrichtungen dienen (sog Kulturfördervereine) selbst dann abzugsfähig sind, wenn das Mitglied von der Körperschaft Vergünstigungen, wie zB ermäßigten Eintritt zu Veranstaltungen erhält, vgl dazu Hüttemann, DB 2007, 2058; Schauhoff/Kirchhain, DStR 2007, 1985; Fritz, BB 2007, 2546; Kanzler/Nacke, NWB Steuerrecht aktuell, Spezial Gesetzgebung 2007/2008, 324.

Es dürften jedoch hinreichende sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung gegeben sein, da sich die aktive Betätigung in denjenigen Körperschaften, die der eigenen kulturellen Betätigung dienen, sich in erster Linie als Freizeitgestaltung darstellt, während der Zweck der sog Kulturfördervereine in der Kulturförderung liegt und ein möglicherweise vom Mitglied des Vereins zugleich verfolgter Zweck, durch den Besuch von kulturellen Veranstaltungen seine Freizeit zu gestalten, dahinter zurücktritt, ausführlich dazu s Rn 166. Zur Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an einen Förderverein, dessen Zweck in der Förderung von Laientheater, Laienchor oder Laienorchester besteht, vgl Kanzler/Nacke, aaO, 324.

Verfassungsrechtlichen Vorgaben bestehen zudem in Bezug auf Zuwendungen an politische Parteien. Diese Zuwendungen dürfen aus Gründen der Chancengleichheit der politischen Parteien der Höhe nach nur in begrenztem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Die als Sonderausgaben abzugsfähigen Höchstbeträge dürfen nur eine Höhe erreichen, die für den durchschnittlichen Einkommensempfänger erreichbar ist, BVerfG v 09.04.1992, 2 BvE 2/89, BStBl II 1992, 766. Dass § 10b Abs 2 EStG auf Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und deren Dachverbände keine Anwendung findet, sondern insoweit nur ein Abzug nach § 34g EStG möglich ist, erscheint im Hinblick auf das Urteil des BVerfG v 17.04.2008, 2 BvL 4/05, BFH/NV 2008 Beilage 4, 295 zur Verfassungswidrigkeit des § 13 Abs 1 Nr 18 ErbStG, durch den Parteien und kommunale Wählervereinigungen unterschiedlich behandelt werden, verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Die in § 10b Abs 2 EStG enthaltene Differenzierung ist jedoch durch verfassungsrechtlich tragfähige Gründe gerechtfertigt, die Chancengleichheit von Parteien und kommunalen Wählervereinigungen wird nicht verletzt, BFH v 20.03.2017, X R 55/14, BStBl II 2017, 422; Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 115 (Oktober 2019): aA Seer in Kirchhof/Seer, § 10b EStG Rz 52 (21. Aufl).

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