Rn. 282

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Nach § 10b Abs 4 S 2 Hs 2 EStG haftet derjenige, der veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden ab dem VZ 2013 ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, BT-Drucks 17/11316, 15; Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 149 (Mai 2021). Bei der Veranlasserhaftung handelte es sich bis einschließlich des VZ 2012 um einen Fall der Gefährdungshaftung, BFH v 24.04.2002, XI R 123/96, BStBl II 2003, 128; aA Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 149 (Mai 2021): vor dem VZ 2013 verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung.

Eine Fehlverwendung der Zuwendung liegt ua dann vor,

  • wenn diese nicht in den ideellen Bereich der steuerbegünstigten Körperschaft fließt oder
  • wenn mit den Zuwendungen unangemessen hohe Aufwendungen für die Verwaltung und Mitgliederwerbung getätigt werden, oder
  • wenn entgegen § 58 Abs 6 AO Rücklagen gebildet worden sind, BFH v 22.01.1997, I R 156/94, BFH/NV 1999, 145.
  • Eine Fehlverwendung von Zuwendungen ist auch dann gegeben, wenn die Zuwendung zwar zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden ist, diese Zwecke jedoch nicht den auf der Zuwendungsbestätigung ausgewiesenen Zwecken entsprechen, Gehm, StBp 2018, 87, 89; Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 145b (Mai 2021).
  • Weitere Fälle der Fehlverwendung sind bei der Aufnahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und bei einer Änderung der Satzung oder der tatsächlichen Geschäftsführung gegeben sowie
  • bei einer Unterschlagung oder Veruntreuung der Zuwendung zu privaten Zwecken, Heinicke in Schmidt, § 10b EStG Rz 58 (41. Aufl).

Keine Fehlverwendung der Zuwendungen liegt hingegen in dem Fall vor, dass dem Zuwendungsempfänger nachträglich die Gemeinnützigkeit aberkannt wird, sofern dieser die Zuwendungen zweckentsprechend verwendet hat, BFH v 10.09.2003, XI R 58/01, BStBl II 2004, 352; BFH v 28.07.2004, XI R 39/03, BFH/NV 2005, 516; H 10b.1 EStH 2020 "Spendenhaftung"; Heinicke in Schmidt, § 10b EStG Rz 58 (41. Aufl).

 

Rn. 283

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Haftungsschuldner bei der Veranlasserhaftung ist zum einen die natürliche Person, die die Fehlverwendung veranlasst hat. Haben mehrere Personen die Fehlverwendung veranlasst, zB der gesamte Vorstand eines Vereins, haften die Mitglieder als Gesamtschuldner.

Die Veranlasserhaftung trifft daneben dann die Empfängerkörperschaft, wenn diese sich die Fehlverwendung der Zuwendungen durch ihre Repräsentanten zurechnen lassen muss, FG Mchn v 03.06.2003, 6 K 3913/00, EFG 2003, 1258; nachfolgend BFH v 28.07.2004, XI R 40/03; Teufel, FR 1993, 772.

Die handelnde natürliche Person und die Empfängerkörperschaft haften als Gesamtschuldner, ausführlich zur vorrangigen Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers gemäß § 10b Abs 4 S 4 EStGRn 300ff.

 

Rn. 284–289

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

vorläufig frei

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