Rn. 81

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

§ 10b Abs 1 S 2 EStG schränkt den Kreis der Empfänger einer als Sonderausgabe abziehbaren Zuwendung wie folgt ein:

(1) juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Dienststellen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen sind, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet, sowie
(2) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemäß § 5 Abs 1 Nr 9 KStG wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke von der KSt befreit sind, sowie
(3) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen sind, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet, und die nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG iVm § 5 Abs 2 Nr 2 Hs 2 KStG steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden.

Ab dem VZ 2010 sind auch Zuwendungen abzugsfähig, die an einen Empfänger geleistet werden, dessen Sitz bzw Belegenheit sich in einem anderen Mitgliedsland der EU oder einem Staat befindet, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet (Island, Norwegen und Liechtenstein); insoweit sind jedoch die weiteren Voraussetzungen für den Abzug der Zuwendungen als Sonderausgaben aus § 10b Abs 1 S 3–5 u 6 EStG zu beachten. In der Einschränkung auf inländische Empfänger lag wegen der mittelbaren Benachteiligung des ausländischen Spendenempfängers und wegen der unmittelbaren Benachteiligung des im Inland stpfl Spenders ein Verstoß gegen das EU-Recht vor, s Rn 23. Zwar werden die gemeinnützigen Körperschaften nicht gewinnorientiert tätig, die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr setzt jedoch keine Gewinnerzielungsabsicht voraus, sodass auch diese Tätigkeit in den Schutzbereich der europäischen Grundfreiheiten (Kapitalverkehrsfreiheit, Art 63 AEUV) fällt, vgl EuGH v 27.01.2009, C-318/07, BStBl II 2010, 440 in der Rechtssache Hein Persche; vgl auch EuGH v 16.06.2011, C-10/10, IStR 2011, 558 (Kommission/Österreich).

 

Rn. 82

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Nach § 52 Abs 24e S 5 Hs 1 EStG aF findet die durch das EURLUmsG v 08.04.2010 (BGBl I 2010, 386) erfolgte Neuregelung in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen Anwendung. Erfolgt eine rückwirkende Anwendung, sind jedoch nach § 52 Abs 24e S 5 Hs 2 EStG aF die Spendenhöchstbeträge nach Maßgabe der für den jeweiligen VZ geltenden früheren Fassung des § 10b EStG begrenzt. Die zusätzlichen Voraussetzungen nach § 10b Abs 1 S 6 EStG sind hingegen nach § 52 Abs 24e S 6 EStG aF nicht rückwirkend anzuwenden. Da § 51 Abs 2 AO erst ab dem VZ 2009 gilt, sind dementsprechend die besonderen Voraussetzungen nach § 10b Abs 1 S 2 Nr 3 EStG erst ab dem VZ 2009 zu prüfen.

 

Rn. 83–85

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

vorläufig frei

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