Rn. 19

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Durch das EigRentG (BGBl I 2008, 1509) wurde die entsprechende Ergänzung des zulageberechtigten Personenkreises eingefügt. Nunmehr können nach § 10a Abs 1 S 4 EStG auch die Personen gefördert werden, wenn sie eine Rente oder Versorgung wegen Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit erhalten. Die Betroffenen müssen vor Bezug der Rente wegen Erwerbsminderung in dem betreffenden Alterssicherungssystem pflichtversichert gewesen sein oder unmittelbar vor dem Bezug der Versorgung wegen Dienstunfähigkeit Anwartschaften in dem entsprechenden Alterssicherungssystem erworben haben (vgl Rz 13 des BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).

Liegt der Sachverhalt der Versorgung wegen Dienstunfähigkeit vor, ist darüber hinaus erforderlich, dass der Förderberechtigte das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

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