Rn. 25

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Gewährung der Förderung stellt ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zahlung des Beitrags ab. Ändern sich später die Verhältnisse, so kommt es nicht zu einer rückwirkenden Streichung der Förderung (§ 100 Abs 4 S 1 EStG). Da die Förderung zugunsten des ArbN wirken soll, haben Änderungen in der Begünstigungsfähigkeit des Altersvorsorgevertrages auch eine Auswirkung auf die Förderbeträge, welche der ArbG geltend machen konnte.

Verfällt eine Anwartschaft auf Leistungen aus einer geförderten kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung und erhält der ArbG hieraus Leistungen erstattet, so sind insoweit die Förderbeträge nach § 100 EStG zurückzuzahlen (§ 100 Abs 4 S 2 EStG). Die Rückzahlung ist jedoch auf den Teil des an den ArbG gezahlten Rückzahlungsbetrages begrenzt. Denn nicht in allen Fällen kommt es zu einer vollen Rückzahlung der Beträge. Dies ist zB der Fall bei einer verfallenen Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung im Zusammenhang mit der Beitragszusage iSd § 1 Abs 2 Nr 2a BetrAVG und § 21ff BetrAVG, bei der alle Beiträge im Kollektiv verbleiben.

 

Rn. 26

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

 

Beispiel:

Der ArbG leistet seit 01.01.2022 jeweils im Januar einen Beitrag von EUR 300 in eine Direktversicherung für den ArbN A. Das Dienstverhältnis wird am 01.05.2023 beendet. Die weiteren Voraussetzungen des § 100 EStG sind gegeben.

Lösung:

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Förderbetrages sind in 2022 und 2023 gegeben, der ArbG erhält einen Förderbetrag von je EUR 90.

  • Vor Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist von 3 Jahren wurde das Arbeitsverhältnis beendet (§ 1b Abs 1 BetrAVG idF ab 01.01.2018).
  • Auf den ArbG entfällt eine Rückerstattung von bspw EUR 450. Damit werden 75 % der geförderten Beiträge an den ArbG erstattet, so dass die Rückforderung EUR 180 x 75 % = EUR 135 beträgt.

Abwandlung:

Der ArbG hat jedes Jahr im Januar EUR 600 einbezahlt. Es kommt zu einer Erstattung von EUR 900. In jedem Jahr wurde die Höchstförderung von EUR 480 x 30 % = EUR 144 ausgeschöpft.

Lösung:

  • Die Förderung ist anteilig zu erstatten: gefördert wurden EUR 960, somit 80,0 %.
  • Eine Zuordnung der Erstattung voll zu den geförderten oder den nicht geförderten Beiträgen wäre unzutreffend, vielmehr ist eine sachgerechte Aufteilung vorzunehmen: Die Förderung ist anteilig zu erstatten. Von der Erstattung sind EUR 900 x 80,0 % = EUR 720 für die Berechnung der Rückgewährung zugrunde zu legen. Es sind EUR 720 x 30 % = EUR 216 Förderbetrag zurück zu gewähren.
 

Rn. 27

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Der Förderbetrag ist in dem Lohnzahlungszeitraum zurück zu gewähren, in dem die Rückzahlung dem ArbG zufließt (§ 100 Abs 4 S 4 EStG). Der Betrag der Rückzahlung ist der abzuführenden LSt hinzuzurechnen (BMF vom 12.08.2021, BStBl I 2021, 1050 Tz 140; Krüger in Schmidt, § 100 EStG Rz 12 (42. Aufl 2023)).

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