1. Allgemeines

 

Rn. 293

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 1 Nr 4 Hs 2 EStG ist durch das UntStRefG 2008 eingefügt und durch das JStG 2010 geändert worden. Die gezahlte KiSt ist nunmehr nach § 10 Abs 1 Nr 4 Hs 2 EStG nicht mehr als SA abziehbar, soweit sie als Zuschlag zur KapSt oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Abs 1 EStG ermittelte ESt gezahlt wurde.

2. Erhebung der KiSt als Zuschlag zur KapSt

 

Rn. 294

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Für die Erhebung der KiSt als Zuschlag zur KapSt wird dem StPfl bis zum VZ 2013 ein Wahlrecht eingeräumt:

 

Rn. 295

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Ab dem VZ 2014 ist der KiSt-Abzugsverpflichtete nach § 51a Abs 2c EStG idF Beitreibungsrichtlinien-UmsetzungsG (BeitrRLUmsG) sowie ab dem VZ 2017 idF ModernisierungsG verpflichtet, die für den KiSt-Abzug erforderlichen Daten des StPfl beim BZSt einmal jährlich anzufragen und den KiSt-Abzug entsprechend dem Ergebnis der Anfrage durchzuführen. Das bisherige Wahlrecht des StPfl nach § 51a Abs 2c S 1 EStG aF entfällt.

3. Zweck der Regelung

 

Rn. 296

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Einschränkung des Abzugs gezahlter KiSt nach § 10 Abs 1 Nr 4 Hs 2 EStG ist ab VZ 2009 mit der Einführung der AbgSt auf KapErtr (§ 43 Abs 5 EStG) durch das UntStRefG 2008 notwendig geworden, um eine Doppelentlastung zu vermeiden. Wird die ESt für Einkünfte aus KapVerm (§ 20 EStG) als KapSt erhoben, wird die KiSt bei der Bemessung des für die KapSt geltenden Steuersatzes mindernd in die Berechnung einbezogen. Gem § 43a Abs 1 S 2 EStG ermäßigt sich im Fall einer KiSt-Pflicht die KapSt um 25 % der auf die KapErtr entfallenden KiSt. Hierdurch wird die mit dem SA-Abzug verbundene steuermindernde Wirkung bereits unmittelbar berücksichtigt. Der Abzug der KiSt als SA iRd ESt-Veranlagung ist daher insoweit ausgeschlossen worden (BT-Drucks 16/5377, 54).

 

Rn. 297

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Neufassung des § 10 Abs 1 Nr 4 Hs 2 EStG durch das JStG 2010 stellt sicher, dass auch KiSt auf nach § 32d EStG veranlagte ESt nicht als SA abgezogen werden kann. Die Neufassung des § 10 Abs 1 Nr 4 EStG gilt ab dem VZ 2011, § 52 Abs 24a S 1 EStG idF JStG 2010. Bis zum VZ 2010 konnte die auf diese KapErtr erhobene KiSt zusätzlich als SA abgezogen werden, obwohl sich die ESt für Einkünfte aus KapVerm im Fall der KiSt-Pflicht nach § 32d Abs 1 S 3 EStG um 25 % der auf die KapErtr entfallenden KiSt ermäßigt.

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