Rn. 441

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der Widerruf der Zustimmung muss gemäß § 10 Abs 1a Nr 1 S 5 EStG gegenüber dem FA vor Beginn des Kj erklärt werden, für das die Zustimmung erstmals nicht mehr gelten soll. Eine im Laufe eines Kj widerrufene Zustimmung wirkt daher bis zum Ablauf des Kj fort und entfaltet frühestens ab Beginn des nachfolgenden Kj keine Wirkung mehr (BFH BFH/NV 2007, 903).

 

Rn. 442

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der Widerruf ist gegenüber dem Wohnsitz-FA sowohl des Unterhaltsleistenden als auch des Unterhaltsempfängers möglich. Eine Erklärung gegenüber dem Verpflichteten reicht nicht aus. Wird sie gegenüber dem Wohnsitz-FA des Unterhaltsempfängers abgegeben, ist allerdings das Wissen dieser Behörde für die Änderungsbefugnis nach § 173 Abs 1 Nr 1 AO des für die Veranlagung des Unterhaltsleistenden zuständigen FA ohne Bedeutung (BFH BStBl II 2003, 803; H 10.2 EStH 2018 "Zustimmung").

Infolgedessen kann Letzteres bis zur Kenntnis vom Widerruf der Zustimmung den SA-Abzug unter Beachtung der Verjährungsfristen rückgängig machen. Das gilt auch, wenn Unterhaltsverpflichteter und -empfänger in demselben FA, aber in unterschiedlichen Veranlagungsbezirken geführt werden, es sei denn, der Vorsteher oder derselbe Sachgebietsleiter ist für beide Steuerfälle zuständig (BFH BFH/NV 2008, 367 – Anm Wendt, HFR 2008, 109).

 

Rn. 443–449

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

vorläufig frei

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