1. Allgemeines

 

Rn. 714

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der Höchstbetrag ist bei StPfl, die zum Personenkreis des § 10 Abs 3 S 3 Nr 1 o 2 EStG gehören, um den Betrag zu kürzen, der dem Gesamtbeitrag zur allg Rentenversicherung entspricht. Das Ergebnis dieser Kürzung darf 0 EUR nicht unterschreiten. Zum Personenkreis des § 10 Abs 3 S 3 Nr 1 o 2 EStG gehören StPfl, die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung eine Altersversorgung erwerben. Mit der Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Abs 3 S 3 EStG wird sichergestellt, dass die zum Personenkreis des § 10 Abs 3 S 3 Nr 1 o 2 EStG gehörenden StPfl mit StPfl gleichgestellt werden, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (BT-Drucks 15/3004, 17).

Bei Ehegatten ist für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, ob und ggf in welcher Höhe der gemeinsame Höchstbetrag von 40 000 EUR zu kürzen ist. Dies gilt für Lebenspartner entsprechend (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 72).

2. Ermittlung des Kürzungsbetrags

 

Rn. 715

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Höchstbeträge nach § 10 Abs 3 S 1 u 2 EStG sind um einen fiktiven Gesamtbeitrag (ArbG- und ArbN-Anteil) zur allg Rentenversicherung zu kürzen. Für die Berechnung des Kürzungsbetrages ist auf den zu Beginn des jeweiligen Kj geltenden Beitragssatz in der allg Rentenversicherung abzustellen (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 64).

Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag sind die erzielten stpfl Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10 Abs 3 S 3 EStG begründen, höchstens jedoch bis zum Betrag der Beitragsbemessungsgrenze in der allg Rentenversicherung (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 62).

Der Gesamtbeitrag ist anhand der Einnahmen aus der Tätigkeit zu ermitteln, die die Zugehörigkeit zum jeweiligen Personenkreis des § 10 Abs 3 S 3 EStG begründen. Unerheblich ist, ob die Zahlungen insgesamt beitragspflichtig gewesen wären, wenn eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte.

Aus Vereinfachungsgründen stellt die FinVerw einheitlich auf die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allg Rentenversicherung ab (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 63). Das sind

  • für 2018 18,7 % aus 69 600 EUR (13 015 EUR),
  • für 2017 18,7 % aus 68 400 EUR (12 790 EUR),
  • für 2016 18,7 % aus 64 800 EUR (12 117 EUR),
  • für 2015 18,7 % aus 62 400 EUR (11 669 EUR),
  • für 2014 18,9 % aus 60 000 EUR (11 340 EUR),
  • für 2013 18,9 % aus 58 8.000 EUR (11 113 EUR),
  • für 2012 19,6 % aus 57 600 EUR (11 289 EUR) und
  • für 2011 19,6 % aus 57 600 EUR (11 462 EUR).

3. Kürzung des Höchstbetrags beim Personenkreis des § 10 Abs 3 S 3 Nr 1 Buchst a EStG

 

Rn. 716

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 10 Abs 3 S 3 Nr 1 Buchst a EStG sind die Höchstbeträge des § 10 Abs 3 S 1 u 2 EStG bei StPfl, die ArbN sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kj in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des ArbG von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind, um einen fiktiven Gesamtbeitrag (ArbG- und ArbN-Anteil) zur allg Rentenversicherung zu kürzen. Nach der gesetzlichen Regelung genügt es bereits, wenn die Voraussetzungen für die Kürzung nur während eines Teils des Kj vorliegen. Bis zum VZ 2009 enthielt § 10 Abs 3 S 3 Nr 1 EStG aF iVm § 10c Abs 3 Nr 1 EStG aF eine vergleichbare Regelung für rentenversicherungsbefreite ArbN.

Zum Personenkreis des § 10 Abs 3 S 3 Nr 1 Buchst a EStG gehören insb

  • Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und sonstige Amtsträger,
  • ArbN, die nach § 5 Abs 1 Nr 2 u 3 SGB VI oder § 230 SGB VI versicherungsfrei sind, wie zB Beschäftigte bei Trägern der Sozialversicherung, Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften,
  • ArbN, die auf Antrag des ArbG von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, wie zB Lehrkräfte an nicht öffentlichen Schulen, bei der eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 65).
 

Rn. 717

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 10 Abs 3 S 3 Nr 1 Buchst a EStG kommt allerdings eine Kürzung des Höchstbetrags nicht in Betracht, wenn der ArbG für die Zukunftssicherung seines ArbN tatsächlich trotz bestehender Beitragsabführungsverpflichtung keine Leistungen iSd § 3 Nr 62 EStG erbracht hat (vgl BFH BStBl II 2004, 650).

Bei StPfl, die ihre Pflichtbeiträge zur allg Rentenversicherung in voller Höhe selbst tragen, wird der Höchstbetrag ebenfalls, wie auch bisher schon, nicht gekürzt. Entsprechendes gilt für ArbN, die nur Einkünfte beziehen, die nicht sozialversicherungspflichtig sind.

Ferner wird der Höchstbetrag auch bei StPfl, die aufgrund eines eigenen Antrags in der allg Rentenversicherung pflichtversichert sind, nicht gekürzt (vgl BFH BStBl II 2001, 64). Entsprechendes gilt bei pauschal besteuerten Beiträgen eines ArbG zur Direktversicherung...

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