Rn. 742

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Erhöhungsbetrag iSd § 10 Abs 4a S 3 EStG sind die Beiträge nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG (Beiträge zu einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung). Diese werden allerdings nur insoweit berücksichtigt, als sie nicht den um die Beiträge nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG und den nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreien ArbG-Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach § 10 Ab 3 S 1–3 EStG überschreiten. Wird der Höchstbetrag nach § 10 Abs 3 S 3 EStG gekürzt, ist auch bei der Berechnung des Abzugsvolumens für den Erhöhungsbetrag nur der gekürzte Höchstbetrag zu berücksichtigen (BT-Drucks 16/2712, 43). Durch § 10 Abs 4a S 3 EStG wird also das bestehende Abzugsvolumen für Altersvorsorgeaufwendungen nicht ausgedehnt.

Ferner gilt nach § 10 Abs 4a S 3 Hs 2 EStG bei der Ermittlung des Erhöhungsbetrag § 10 Abs 3 S 4 u 6 EStG entsprechend, dh, Beiträge zu einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG) sind ebenfalls nur mit den sich aus § 10 Abs 3 S 4 u 6 EStG ergebenden Prozentsätzen zu berücksichtigen.

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