Rn. 435

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Umqualifizierung der nicht abziehbaren Unterhaltsleistungen in SA muss mit Zustimmung des Empfängers beantragt werden. Nach BMF BStBl I 1978, 539 liegt eine rechtswirksame Zustimmung nicht vor, wenn sie unter einer Bedingung erteilt oder auf eine vom Antrag abweichend Betragshöhe beschränkt wird. Sie wird idR auf einem besonderen Formblatt (Anlage U) vorgenommen. Die Zustimmung ist dem Grunde nach zu erteilen, dh ggf mit Wirkung bis zum Höchstbetrag von 13 805 EUR (vgl hierzu kritisch: Risthaus, FR 1999, 650ff; Kanzler, FR 2006, 40). Die Zustimmung kann gegenüber dem Geber, aber auch gegenüber dem FA abgegeben werden. Wird die Zustimmung erst zu einem Zeitpunkt erteilt, in dem die Veranlagung des Verpflichteten bereits bestandskräftig durchgeführt ist, so kann die Veranlagung nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO berichtigt werden; Diebold, DStR 1979, 344, 346.

 

Rn. 436

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 1a Nr 1 S 3 EStG bestimmt, dass die Zustimmung bis auf Widerruf wirksam ist. Damit soll vermieden werden, dass sie jährlich neu erklärt werden muss, auch wenn sich die für ihre Erteilung maßgeblichen Verhältnisse nicht geändert haben (so BR-Drucks 692/89 v 08.12.1989, 102). Sie kann nicht nachträglich betragsmäßig gemindert werden (BFH BStBl II 2000, 218). Allerdings kann sie – wie der BFH mit Urt v 14.04.2005 (BFH BStBl II 2005, 825 – Anm von Eichborn, HFR 2006, 148) entschieden hat – von vornherein der Höhe nach beschränkt erteilt werden. Sie entfaltet dann – auch für zukünftige VZ – nur in diesem Umfang Wirkung. Zur Begründung verweist der BFH auf das mit der Einführung des Zustimmungserfordernisses angestrebte Ziel des Gesetzgebers, die Position des Unterhaltsempfängers zu stärken.

 

Rn. 437

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Zu beachten ist, dass die Zustimmung zu einem nicht bezifferten Antrag nicht nur wirksam ist, sondern auch für die Folgejahre gilt, sofern sie nicht rechtzeitig widerrufen oder der Höhe nach beschränkt wird (BFH BFH/NV 2008, 792).

 

Rn. 438

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Von einer solchen Dauerwirkung ist jedoch der Fall ausgenommen, in dem die Zustimmung aufgrund Urt als erteilt gilt (§ 894 Abs 1 ZPO). Anderenfalls würde eine Bindung auch dann eintreten, wenn das Urt zur Abgabe der Zustimmung zum Realsplitting erst nach Ablauf des dem Streitjahr folgenden VZ rechtskräftig wird, so dass für diesen VZ ein Widerruf nach § 10 Abs 1a Nr 1 S 4 EStG nicht mehr möglich wäre (vgl BR-Drucks 692/89, 102). Die Zustimmung im Rahmen eines Prozessvergleichs fällt hingegen nicht unter die gesetzliche Ausnahmeregelung (vgl R 10.2 Abs 2 EStR 2012). Da hier die Zustimmung tatsächlich erklärt wird, werden nicht die besonderen Probleme auftreten, wie sie bei einem Urt gemäß § 894 Abs 1 ZPO möglich sind.

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