Rn. 206

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Beiträge zu Versicherungen kann grds nur derjenige nach § 10 Abs 1 Nr 2, 3 und 3a EStG als SA geltend machen, der sie als Versicherungsnehmer aufgewendet hat. Der Abzugstatbestand setzt voraus, dass der StPfl selbst den Aufwand wirtschaftlich getragen hat und dass er die Beiträge auch selbst geschuldet hat (BFH BStBl II 1995, 637). Ohne Bedeutung ist, wer der Versicherte ist oder wem die Versicherungssumme oder eine andere Leistung zufließt (BFH BStBl III 1953, 36; BMF BStBl I 2002, 827 Tz 7). Der Versicherungsnehmer kann daher auch im Rahmen eines Vertrags zugunsten Dritter die von ihm entrichteten Beiträge als SA abziehen (BFH BStBl II 1974, 265). Grds nicht abziehbar ist dagegen Drittaufwand (BFH BStBl II 1989, 683; Wolff-Diepenbrock, DStR 1999, 1642); zum Drittaufwand ausführlich s Rn 210 sowie s §§ 4, 5 Rn 1640ff (Nacke).

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