Rn. 633
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Sofern bei Übergabeverträgen, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, eine Umschichtung des Vermögens nach dem 31.12.2007 erfolgt, ist wie folgt zu differenzieren (vgl Kulosa in H/H/R § 10 EStG Rz 264, Schmidt, NWB 2010, 3346):
Fallkategorie 1: Die Umschichtung von "ausreichend ertragbringendem Vermögen" in "anderes ausreichend ertragbringendes Vermögen" berührt den SA-Abzug nicht, soweit die Nettoerträge des neuen Vermögens ausreichen, um die Versorgungsleistungen zu gewährleisten. Die Definition des "ausreichend ertragbringenden Vermögens" richtet sich dabei nach den Regelungen des BMF v 16.09.2004, BStBl I 2004, 922, dh, es ist nicht notwendig, in qualifizierte Wirtschaftseinheiten gemäß § 10 Abs 1a Nr 2 EStG umzuschichten, sondern es kann auch nach dem 31.12.2007 bspw noch in Immobilienvermögen reinvestiert werden (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 88).
Eine Gestattung der Umschichtung im Übergabevertrag oder gesonderte Abrede mit dem Übergeber ist nicht erforderlich (vgl BFH v 17.03.2010, X R 38/06, BStBl II 2011, 622; BMF v 16.09.2004, BStBl I 2004, 922 Tz 31–33). Erträge aus der Anlage des Veräußerungserlöses sind in die Ertragsprognose einzubeziehen. Der Veräußerungserlös zählt dabei nicht als Ertrag. Die Einlage eines Veräußerungserlöses in den Betrieb eines Dritten (auch des Ehegatten) ist nicht zulässig, vgl BFH v 08.12.2010, X R 35/10, BFH/NV 2011, 782.
- Fallkategorie 2: Die Umschichtung von "ausreichend ertragbringenden Vermögen" in nicht mehr ausreichend ertragbringendes Vermögen (bspw Kunstgegenstände) schließt bereits nach der Alt-Regelung den weiteren SA-Abzug aus – auch wenn die Vertragsparteien die geschuldeten Versorgungsleistungen an die Erträge der neu erworbenen Vermögensgegenstände anpassen (vgl BFH v 18.08.2010, X R 55/09, BStBl II 2011, 633; BFH v 15.07.2014; X R 39/12, BFH/NV 2015, 174).
Fallkategorie 3: Die Umschichtung von zunächst "nicht ertragbringendes Vermögen" in "hinreichend ertragbringendes Vermögen" ermöglicht einen SA-Abzug nur dann, wenn die Umschichtung bereits im Übergabevertrag vorgesehen war (vgl BMF v 16.09.2004, BStBl I 2004, 922 Tz 13–17). Der Vollzug der Umschichtung nach dem 31.12.2007 berührt die Anwendung von § 10 Abs 1 Nr 1a EStG aF nicht, wenn die Umschichtungsverpflichtung bereits in einem vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Vertrag angelegt war (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 87).
Aus Gründen des Vertrauensschutzes lässt der BFH für Zeitpunkte vor Bekanntwerden der Entscheidung des GrS 1/00 auch Vereinbarungen außerhalb des Übergabevertrags zu, sofern ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien vorliegt (vgl BFH v 31.05.2005, X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789; BFH v 17.03.2010, X R 38/06, BStBl II 2011, 622).
Rn. 634–639
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
vorläufig frei
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen