Rn. 626
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Der Empfänger der Versorgungsleistung ist in § 10 Abs 1 Nr 1a EStG aF nicht explizit geregelt. Die Rspr des BFH zum Generationennachfolgeverbund gilt unverändert für die Neuregelung des § 10 Abs 1a Nr 2 EStG, insoweit wird weiterführend auf die Kommentierung in s Rn 563 verwiesen.
Rn. 627
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die Beschränkung auf unbeschränkt stpfl Empfänger war in § 10 Abs 1 Nr 1a EStG aF noch nicht enthalten und wurde erst im Zuge des JStG 2008 eingeführt. Der Zweck der Tatbestandsvoraussetzung besteht darin, die Korrespondenz zwischen SA-Abzug beim Leistenden und Versteuerung beim Empfänger sicherzustellen.
Dies wurde bereits zuvor von der FinVerw (BMF v 16.09.2004, BStBl I 2004, 922 Tz 46) und Rspr (vgl BFH v 26.07.1995, X R 113/93, BStBl II 1996, 157; vgl Hecht, Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, 2012, 221) gefordert.
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