Rn. 201

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die steuerliche Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen war nach früherer Auffassung lediglich eine aus sozialen oder steuerpolitischen Gründen gewährte Vergünstigung, um für den StPfl einen Anreiz zur eigenverantwortlichen Vorsorge zu setzen (vgl BFH BStBl II 1977, 154; 1980, 320). Dies ist jedoch nur ein zusätzlicher Zweck des § 10 Abs 1 Nr 2, 3 3a EStG. Der Gesetzgeber muss bei der steuerlichen Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen richtigerweise von Verfassungs wegen auch berücksichtigen, dass Vorsorgeaufwendungen für den StPfl unvermeidbare Privataufwendungen sind, die seine subjektive Leistungsfähigkeit schmälern, jedenfalls soweit sie eine Mindestvorsorge für eine sozialgerechte, persönliche und familiäre Existenz ermöglichen sollen. Insoweit ist auch der Umfang der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen für den Gesetzgeber indisponibel (BFH BStBl II 2006, 312).

Gleichwohl hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, ob und ggf in welcher Höhe er unvermeidbare Privataufwendungen zum Abzug zulässt. Er ist dabei auch zu typisierenden Lösungen befugt. Die von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Aufwendungen des StPfl zur Sicherung seines Existenzminimums müssen allerdings nach dem tatsächlichen Bedarf realitätsgerecht bemessen werden (BVerfG BVerfGE 120, 125für den Abzug von Beiträgen zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen).

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