a) Übersicht

 

Rn. 223

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Mit dem AltEinkG hat der Gesetzgeber zum 01.01.2005 die steuerliche Behandlung von Altersbezügen und von Altersvorsorgeaufwendungen grundlegend neu geregelt. Anlass der Neuregelung war das Urt des BVerfG v 06.03.2002, 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618 mit dem das BVerfG den Gesetzgeber aufgefordert hat, spätestens mit Wirkung zum 01.01.2005 die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Besteuerung der Beamtenpensionen neu zu regeln.

b) Steuerliche Behandlung von Altersbezügen und Vorsorgeaufwendungen bis zum 31.12.2004

 

Rn. 224

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach § 22 Nr 1 EStG aF unterlagen Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich mit ihrem Ertragsanteil der Besteuerung. Die Höhe war abhängig vom Lebensalter des Rentenberechtigten bei Beginn der Besteuerung. § 22 Nr 1 EStG aF lag die Vorstellung zugrunde, dass sich die Rentenzahlungen zusammensetzen einerseits aus der Rückzahlung des vom Rentenberechtigten in seiner aktiven Erwerbsphase eingezahlten Kapitals und andererseits aus der Auszahlung eines Zinsanteils. StPfl war allein der in den Rentenzahlungen enthaltene Zinsanteil (Ertragsanteil), der als Ertrag des Rentenstammrechts angesehen wurde. Die Rückzahlung des eingezahlten Kapitals vollzog sich auf der steuerlich unbeachtlichen Vermögensebene (BFH BStBl II 1986, 747).

Rentner konnten in ihrer aktiven Erwerbsphase ihre Vorsorgeaufwendungen lediglich als SA gemäß § 10 Abs 1 Nr 2 EStG aF geltend machen, wobei ArbN – im Gegensatz zu Selbstständigen – zusätzlich auch noch einen ArbG-Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben, der nach § 3 Nr 62 EStG aF steuerfrei war.

Ein Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als BA oder WK war nicht möglich. Dies ließ sich damit begründen, dass in der Auszahlungsphase lediglich der Zinsanteil, nicht jedoch die Kapitalrückzahlung steuerbar war (BFH BStBl II 1986, 747; BFH/NV 2005, 513; BStBl II 2007, 574).

Entsprechende Überlegungen galten für Beitragszahlungen an die Altersversorgungswerke für Selbstständige. Auch diese Beträge waren weder als BA noch als WK abziehbar (BFH BFH/NV 2006, 1091; 2004, 1245).

 

Rn. 225

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Dagegen waren die Versorgungsbezüge der Pensionäre auch schon nach der alten Rechtslage nach Abzug eines Versorgungsfreibetrags (§ 19 Abs 2 EStG aF) und nach Abzug des ArbN-Pauschbetrags (§ 9a Nr 1 EStG aF) voll stpfl.

In ihrer aktiven Erwerbsphase hatten Pensionäre – im Gegensatz zu Rentnern – keine eigenen Vorsorgeaufwendungen, um ihre späteren Altersbezüge aufzubauen. Sie konnten daher die Höchstbeträge für den Abzug von Versicherungsbeiträgen als SA für ihre übrigen Vorsorgeaufwendungen voll ausnutzen.

c) Urt des BVerfG v 06.06.2002 zur Besteuerung von Alterseinkünften

 

Rn. 226

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Das BVerfG hat mit seinem Urt v 06.03.2002 (BVerfG BStBl II 2002, 618) die unterschiedliche Besteuerung der Renten und der Beamtenpensionen seit dem Jahr 1996 als mit dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG unvereinbar angesehen. Die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelungen ergab sich für das BVerfG daraus, dass

  • einerseits die Versorgungsbezüge der Pensionäre voll zu den stpfl Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören und
  • andererseits Renten nur mit einem Ertragsanteil besteuert werden, dessen Höhe unabhängig davon festgesetzt war, in welchem Umfang dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Rentner aus versteuertem Einkommen vorangegangen waren.

Das BVerfG hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 01.01.2005 eine Neuregelung zu treffen, und ihm hierfür einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt, der sich auch auf Art und Umfang von Übergangsregelungen erstreckt. In jedem Fall muss der Gesetzgeber jedoch nach dem Urt des BVerfG die steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen in der aktiven Erwerbsphase für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis dieser Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abstimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Steuerbar darf nur die erstmalige Realisierung einer Vermögensmehrung sein, nicht dagegen der erfolgsneutrale Vermögenstausch.

d) Überblick über die Neuregelung des AltEinkG

 

Rn. 227

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Mit dem AltEinkG hat der Gesetzgeber die steuerliche Behandlung von Altersbezügen und Vorsorgeaufwendungen grundlegend neu geregelt. Mit der Neuregelung ist der Gesetzgeber in weiten Teilen dem Vorschlag der vom BMF zuvor eingesetzten Rürup-Sachverständigenkommission gefolgt. Zunächst hat sich der Gesetzgeber für die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und für die Besteuerung vergleichbarer Leistungen für das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung entschieden, um den Vorgaben des BVerfG zu entsprechen. Nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung werden im Grundsatz die Altersvorsorgeaufwendungen bei den aktiv Erwerbstätigen im vollen Umfang steuermindernd zum Abzug zugelassen und dafür in der Altersphase die Leistungen, die auf den steuerlich entlasteten Beiträgen beruhen, in vollem Umfang nachgelagert besteuert.

 

Rn. 228

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Überdies ist das AltEinkG auch dem sog Drei-S...

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