Rn. 480

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Sofern die Übertragung unentgeltlich erfolgt ist und die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs 1a Nr 2 EStG erfüllt werden, handelt es sich um als SA abziehbare Versorgungsleistungen. Die frühere Unterscheidung zwischen Leibrente und dauernder Last ist aufgegeben worden.

 

Rn. 481

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Versorgungsleistungen sind

  • stets in vollem Umfang beim Verpflichteten abzugsfähig und
  • beim unbeschränkt stpfl Empfänger stpfl.

Eine Ausnahme von der unbeschränkten StPfl des Empfängers gilt in den Fällen des § 1a Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG. Danach kann ein Vermögensübernehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR ist und der unter § 1 Abs 1 oder 3 EStG fällt, die Versorgungsleistungen auch dann abziehen, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU- oder EWR-Staat hat. Der SA-Abzug wird allerdings davon abhängig gemacht, dass der Empfänger die Besteuerung der Versorgungsleistungen durch eine Bescheinigung der ausländisch Steuerbehörde nachweist (hierzu auch s Rn 561).

 

Rn. 482

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Sofern die unbeschränkte StPfl oder die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG nach der Vermögensübertragung wegfallen, liegen ab diesem Zeitpunkt nicht abzugsfähige Unterhaltsleistungen vor. Im umgekehrten Fall sind die Versorgungsleistungen ab diesem Zeitpunkt abzugsfähig (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 54; Risthaus, DB 2010, 803).

 

Rn. 483

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Im Übrigen entfällt der SA-Abzug ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des § 10 Abs 1a Nr 2 EStG nicht mehr erfüllt werden.

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