Die steuerliche Behandlung eines Zinsswap ist umstritten. ME sind laufende Zinsswapaufwendungen WK bei den Einkünften aus VuV, wenn der Zinsswap sowohl subjektiv dazu bestimmt ist als auch objektiv dazu geeignet ist, ein Darlehen, das der Finanzierung einer Vermietungsimmobilie dient, abzusichern (ebenso FG Köln EFG 2019, 602, Rev eingelegt Az BFH IV R 5/19 und FG RP EFG 2019, 901 rkr; Kulosa in Schmidt, § 21 Rz 165, 40. Aufl). Ist die Swapvereinbarung unabhängig von der Finanzierung einer bestimmten Vermietungsimmobilie, handelt es sich nicht um WK bei VuV (FG Münster EFG 2019, 703 rkr).

Die Ausgleichszahlung (sog Close-out), die zu zahlen ist, wenn ein Swap-Geschäft vorzeitig beendet wird, kann ebenfalls zu den WK gehören, wenn der Zusammenhang zu den Vermietungseinkünften besteht (s FG RP EFG 2019, 901 für den Fall, wenn der Zinsswap-Vertrag zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken in Bezug auf ein für eine weiterhin vermietete Immobilie aufgenommenes Darlehen abgeschlossen worden war; aA FG Münster EFG 2019, 703, rkr, für den Fall, dass die Vermietungsimmobilie veräußert und das Darlehen abgelöst wird). Nach Ansicht des BFH und der Verwaltung gehören vom StPfl empfangene Ausgleichszahlungen nicht zu den Einkünften aus VuV (BFH BStBl II 2015, 827; H 21.2 EStH 2020 "Einnahmen"). Die Entscheidung des BFH betraf aber die Fallkonstellation eines "isolierten Close-out".

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