Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Behandlung von Einnahmen und Ausgaben aus einem SWAP-Geschäft

 

Leitsatz (redaktionell)

Laufende Zahlungen aufgrund eines mit Einkünften und Vermietung und Verpachtung in Zusammenhang stehenden Swaps sind bei den Einkünften aus VuV als Einnahmen bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, §§ 8-9, 21

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.01.2023; Aktenzeichen IV R 5/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung von Einnahmen (2008) bzw. Aufwendungen (2009-2012) aus einem Swap-Geschäft in den Streitjahren 2008 bis 2012.

Die Klägerin ist hervorgegangen aus einer Erbengemeinschaft. Die Gesellschafter der Klägerin, Herr A, Frau A1 und Frau A2, sind Geschwister. Sie erbten zum 1.3.2005 diversen Grundbesitz, u.a. ein Grundstück, auf dem die Haus A GmbH ihr Hotel betreibt und das Grundstück K-Straße …, sowie sämtliche Geschäftsanteile an der Haus A GmbH. Herr A und Frau A2 übertrugen ihre Geschäftsanteile an der Haus A GmbH zum 29.3.2011 auf A1. Zwischen den Beteiligten unstreitig bestand vom Erbanfall bis zu dieser Übertragung eine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der Haus A GmbH. Nach Übertragung aller Geschäftsanteile auf Frau A1 hat die Klägerin ihr Verpächterwahlrecht ausgeübt.

Die Gesellschafter der Klägerin erkundigten sich Ende 2006/Anfang 2007 bei der G-Bank über die Finanzierung zum einen des Erwerbs des Erbbaurechts für das Grundstück D-Straße … in R, sowie den Umbau des aufstehenden Hauses in behindertengerechte Wohnungen und zum anderen der Bebauung des ererbten Grundstücks K-Straße … mit einem Mehrfamilienhaus. Insoweit sind in der vom Beklagten überlassenen Prüferhandakte zwei Angebote der G-Bank vom 20.11.2006 und vom 12.1.2007 enthalten, auf die Bezug genommen wird (Prüferhandakte Band II). Das Schreiben vom 20.11.2006 beinhaltet unter dem Betreff „Objekt: Kauf …” ein Angebot über ein Darlehen i.H.v. 370.000 € mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einem für 10 Jahre festen Zinssatz von 4,5 %. Das Schreiben vom 12.1.2007 beinhaltet unter dem Betreff „Objekt: Kauf … und Neubau …” ein Angebot über ein Darlehen i.H.v. 1.200.000 CHF mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einem für 10 Jahre festen Zinssatz von 3,919 %. Die Angebote nahmen die Gesellschafter der Klägerin nicht an.

Am 29.1.2007 schlossen die Gesellschafter der Klägerin (bezeichnet als „in GbR”) mit der G-Bank einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte, auf den nebst Anlagen Bezug genommen wird (Bl. 81-85 der Prozessakte). Aufgrund dieses Rahmenvertrages schlossen die Gesellschafter der Klägerin (bezeichnet als „in GbR”) mit der G-Bank am 30.1.2007 einen Zins- und Währungsswap, den die G-Bank mit Schreiben vom 31.1.2007 (Bl. 86-91 der Prozessakte; von den Gesellschaftern der Klägerin am 4.2.2007 unterzeichnet) bestätigte. In diesem Zins- und Währungsswap verpflichteten sich die Gesellschafter der Klägerin dazu, an die G-Bank jeweils quartalsweise bis zum 28.2.2017 einen festen Zinssatz 3,8 % auf eine Summe von 1.620.000 CHF zu zahlen. Die G-Bank verpflichtete sich im Gegenzug, an die Gesellschafter der Klägerin jeweils quartalsweise bis zum 28.2.2017 einen grundsätzlich an der Euribor Interest Settlement Rate für 3-Monatsgelder orientierten variablen Zinssatz auf einen Betrag von 1.000.000 € zu zahlen. Zudem verpflichteten sich die Vertragsparteien dazu, am 28.2.2017 – also zum Ende der Swap-Laufzeit – einen Kapitaltausch dergestalt vorzunehmen, dass die Gesellschafter der Klägerin 1.620.000 CHF an die G-Bank und die G-Bank 1.000.000 € an die Gesellschafter der Klägerin zahlen.

In der Folge nahmen die Gesellschafter der Klägerin (bezeichnet als „in Erbengemeinschaft”) ein Darlehen (Nr. 1) über 750.000 € mit einem an der Euribor Interest Settlement Rate für 3-Monatsgelder orientierten variablen Zinssatz von zunächst 5,291 % ab. Als Laufzeit ist dort der 28.2.2017 vorgedruckt, wobei die 2017 handschriftlich gestrichen und eine 2042 handschriftlich ergänzt ist (Prüferhandakte Bd. II). In einer Neuausfertigung des Darlehensvertrages vom 17.9.2017 (Datum auf dem Vertrag) bzw. 20.9.2017 (Datum der Unterzeichnung) ist die Laufzeit mit 28.2.2017 aufgeführt und der handschriftliche Zusatz „wegen irrtümlicher handschriftlicher Änderung im Befristungsdatum” wieder herausgenommen (Bl. 92-95 der Prozessakte). Als Darlehenszweck ist die „Finanzierung des Baus eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und Stellplätzen auf dem Baugrundstück U-Straße/K-Straße in R” angegeben.

Mit Kauf- und Erbbaurechtsvertrag vom 17.4.2008 erwarben die Gesellschafter der Klägerin jeweils zu 1/3 das Erbbaurecht an dem Grundstück D-Straße ….

Am 31.10.2009 (Darlehen Nr. 2) sowie am 5.8.2010 (Darlehen Nr. 3) nahmen die Gesellschafter der Klägerin (bezeichnet als „in Erbengemeinschaft”) zwei weitere Darlehen bei der G-Bank über jeweils 125.000 € auf.

Die Klägerin erklärte zunächst für 2008 und 2009 Mieteinnahmen aus diversem Grundbesitz und ordnete die unter Abzug von Werbungsk...

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