Die Gebühr, die unter Umständen der Veräußerer einer ETW an den Hausverwalter eines MFH für die Zustimmung zum Verkauf der Wohnung zu entrichten hat, stellt keine WK dar. Sie stehen im wirtschaftlichen Zusammenhang zum Verkauf der Wohnung und nicht zu den vorher erzielten Einkünften aus VuV.

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